Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 8 Seiten

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2.2. Radio und Fernsehverordnung (RTVV)

Um die Warnung der Bevölkerung vor Naturgefahren zu gewährleisten, müssen in Artikel 9 RTVV auch die Fachstellen des Bundes genannt werden, welche die Verbreitung von Warnungen vor Naturgefahren bzw. Meldungen von Erdbeben anordnen können. Somit werden die Radio- und Fernsehveranstalter verpflichtet, solche Warnungen und Meldungen zu verbreiten.

Die in der RTVV vorgenommenen Änderungen dienen dem individuellen Schutz von Leib und Gut vor den Auswirkungen von Naturgefahren. Die betroffene Bevölkerung verfügt durch die Kenntnis der offiziellen Warnungen und allgemeinen Verhaltensempfehlungen über die Möglichkeit, gefährliche Situationen zu vermeiden sowie in Eigenverantwortung rechtzeitig einfache und zumutbare Schutzmassnahmen zu ergreifen.

3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Die Artikel des Verordnungsentwurfes werden nur insofern erläutert, als dies für das Verständnis erforderlich ist.

3.1. Alarmierungsverordnung (AV)

Artikel 1 Ziel

Absatz 1

• Buchstabe a: Verhaltensanweisungen ergehen mit einer Alarmierung, Verhal-

tensempfehlungen hingegen mit einer Warnung, weshalb die Reihenfolge entsprechend angepasst wird.

• Buchstabe b: Neu wird der Vollständigkeit halber auch der Bereich der Warnung

aufgeführt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Mit Ausnahme von zwei Begriffsbestimmungen (schneller Störfall, Nahzone) sind diese unnötig, da sie die Normen des Erlasses wiederholen oder umschreiben; der Anhang wird deshalb aufgehoben. Die Definitionen des schnellen Störfalls und der Nahzone werden direkt in die entsprechenden Artikel integriert (Art. 6 bzw. 13).

Gliederungstitel vor Artikel 3

Der zweite Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, weshalb der Gliederungstitel entsprechend angepasst wird.

Artikel 3 Vorwarnung, Warnung und Entwarnung

Absatz 1: Entspricht Inhaltlich mehr oder weniger dem ersten Satz des heutigen Artikels 3. Zusätzlich kommt die Vorwarnung hinzu; eine solche ergeht lediglich an die Behörden, nicht aber an die Bevölkerung. Die Vorwarnung ergeht bei einer möglichen, die Warnung bei einer wahrscheinlichen Gefahr.

Neu sollen Warnungen auch Informationen über mögliche Auswirkungen enthalten können. Diese zusätzlichen Informationen erlauben es den Behörden, eine fundierte Lagebeurteilung vorzunehmen und angemessene Schutzmassnahmen zu ergreifen.