Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 8 Seiten

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Artikel 9 Naturgefahren

Absatz 1: Dieser Absatz ersetzt die Absätze 1 und 2 des heutigen Artikels 9 und nennt neu auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie den Schweizerischen Erdbebendienst (SED). Neu wird auch die Zuständigkeit für die Warnung nicht nur an die Behörden, sondern auch an die Bevölkerung vorgesehen.

Diejenigen Fachstellen des Bundes, die für die offiziellen Warnungen und offiziellen Erdbebenmeldungen zuständig sind, werden mit ihrem Verantwortungsbereich nun abschliessend aufgezählt. Es wird zwischen Warnungen vor einer erwarteten Naturgefahr wie Unwetter, Hochwasser, geologische Massenbewegungen, Waldbrand sowie Lawinen und vor Erdbeben (i.d.R. Nachbeben) unterschieden.

Ist eine Warnstufe erreicht (vgl. nachstehende Erläuterungen zu Artikel 9a), so gibt die zuständige Fachstelle eine Warnung an die Behörden aus. Wenn dies notwendig erscheint, ergeht die Warnung auch an die Bevölkerung (Art. 3 Abs. 2).

Absatz 2: Die Fachstellen des Bundes arbeiten stets eng zusammen. Damit wird sichergestellt, dass das System der "Single Official Voice" auf Ebene Bund zum Tragen kommt. Bei Ereignissen, die mehrere Fachstellen des Bundes betreffen (z. Bsp. Starkniederschlag mit Hochwasser), haben die betroffenen Fachstellen im Einzelfall einvernehmlich festzulegen, welche Fachstelle die offiziellen Vorwarnungen, Warnungen und Verhaltensempfehlungen weiter leitet. Auf den offiziellen Vorwarnungen, Warnungen und Verhaltensempfehlungen soll jedoch jede beteiligte Fachstelle aufgeführt werden.

Absatz 3: Die einheitliche Form der Kennzeichnung als offizielle Warnung des Bundes ist sowohl für die Bevölkerung als auch für die Medien von grosser Bedeutung. Das Label bezeichnet unmissverständlich die Herkunft der Warnungen als solche des Bundes. Die Kantone werden in ihren Zuständigkeiten für Warnungen nicht tangiert.

Andere (auch private) Stellen, die Wetter- und Abflussvorhersagen oder auch Hinweise auf gefährliche Naturereignisse anbieten, werden in ihrer kommerziellen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Allerdings können sie das Label der offiziellen Warnung nicht für sich beanspruchen.

Medien und Bevölkerung können somit klar zwischen den offiziellen Warnungen und offiziellen Erdbebenmeldungen des Bundes und anderen Gefahrenhinweisen unterscheiden. Die offiziellen Warnungen bieten Gewähr, dass sie mit denjenigen, über die der Bevölkerungsschutz verfügt, übereinstimmen.

Absätze 4 und 5: In diesen zwei Absätzen wird die Zusammenarbeit zwischen dem Bund, der für Warnungen zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie [MetG, SR 429.1], Art. 9 AV) und den Massnahmen im Bereich des Bevölkerungsschutzes, welche im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegen (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes [BZG], SR 520.1) geregelt.

Artikel 9a Warnstufen

Absatz 1: Die Stärke und damit die Gefährlichkeit der erwarteten oder eingetretenen Naturereignisse wird nach einer einheitlichen, fünfstufigen Gefahrenskala angegeben. Diese Einteilung erlaubt den Behörden und der Bevölkerung, die Bedeutung der drohenden Naturgefahren richtig einzuschätzen. Zudem dient die Skala der Festlegung, welche der offiziellen Warnungen unter die Verbreitungspflicht fallen. Die Skala richtet sich, wo solche bestehen, nach international vereinbarten Abstufungen (Lawinen, Unwetter).