Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 8 Seiten
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Gliederungstitel vor Artikel 15
Die Nummerierung ist anzupassen.
Artikel 15 Bund
Absatz 1: Diese Änderung betrifft nur den französischen Text, in welchem in der heutigen Fassung irrtümlicherweise das EDI auch aufgeführt wird.
Artikel 18 Betreiber von Kernanlagen
Absatz 2: Die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen wird per 1. Januar 2009 in das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) überführt.
Gliederungstitel vor Artikel 20 - 22
Die Nummerierung ist anzupassen.
3.2. Radio- und Fernsehverordnung Artikel 9 Verbreitungspflichten
Absatz 1: Auch die offiziellen Warnungen vor Naturgefahren und die offiziellen Erdbebenmeldungen gelten als dringliche polizeiliche Bekanntmachungen. In der AV wird neu die Zuständigkeit der Fachstellen des Bundes für Naturgefahren für die Erstellung von offiziellen Warnungen vor Naturgefahren (gefährliche Wetterereignisse, Hochwasser, Massenbewegungen, Waldbrand, Lawinen und Erdbeben) sowie für die offiziellen Erdbebenmeldungen statuiert. Die genannten Fachstellen sind deshalb (mit den gleichen Rechten und Pflichten) in den Kreis der anordnungsberechtigten Behörden der Kantone und des Bundes aufzunehmen.
Absatz 2: Die Fachstellen werden in der Alarmierungsverordnung verpflichtet, für die Warnungen und Erdbebenmeldungen eine fünfstufige Gefahrenskala zu erstellen, welche sich insbesondere nach der Stärke des Naturereignisses zu richten hat (keine oder geringe Gefahr, mässige, erhebliche, grosse und sehr grosse Gefahr).
Die in der RTVV statuierte Verbreitungspflicht für die offiziellen Warnungen vor Naturgefahren und offiziellen Erdbebenmeldungen wird differenziert nach Naturgefahr und Gefahrenstufe festgelegt. Damit wird die Anzahl der zu verbreitenden offiziellen Warnungen und offiziellen Erdbebenmeldungen in Grenzen gehalten.
Die Verbreitungspflicht wird für Lawinenwarnungen auf die Stufe 5 und für die übrigen wetterbezogenen Warnungen auf die Gefahrenstufen 3 bis 5 festgelegt. Dies führt zu schätzungsweise 15 bis 25 grossräumigen Unwetter-, Hochwasser- und Lawinenereignissen mit schätzungsweise je 6 Warnungen, was 90 bis maximal 150 zu verbreitende Warnungen jährlich ergibt. Diese wirken sich zum Teil nur regional aus und sind somit auch nur von Radio- und Fernsehveranstaltern in den entsprechenden Versorgungsgebieten zu verbreiten sind. Hinzu kommen ca. 15 Ereignisse mit sich kleinräumig bildenden Gewittern mit je 5 bis 10 Warnungen je Ereignis, was zu weiteren 75 bis 150 wetterbezogenen Warnungen führt, welche nur von Veranstaltern zu verbreiten sind, die das betroffene Gebiet versorgen.
Für Erdbeben wird die Verbreitungspflicht auf die Stufen 4 und 5 festgelegt. Als Bestandteile der Warnung (betrifft v.a. Nachbeben) bzw. Erdbebenmeldung sind auch allfällige Verhaltensempfehlungen zu verbreiten.