Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 8 Seiten
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Absatz 2: Die Festlegung der Voraussetzungen zur Erreichung einer Warnstufe soll sich insbesondere nach der Stärke des Naturereignisses richten. Denkbar sind aber auch andere Faktoren, so zum Beispiel die vor dem Unwetter gefallene Regenmenge. Nicht orientieren hingegen sollen sich die Kriterien zur Erreichung einer Warnstufe in der Regel am möglichen Schadenpotential des Naturereignisses, da das Schadenpotential massgeblich von lokalen Voraussetzungen wie Geländeform, Bebauung oder Art der betroffenen Objekte abhängt, die bei gleicher Einwirkung zu unterschiedlichen Folgen führen können.
Artikel 9b Meldungen von Erdbeben
Absatz 1: Meldungen ergehen lediglich in Zusammenhang mit bereits eingetretenen Erdbeben, weshalb hierfür ein gesonderter Artikel vorgesehen wird. Wie für die Warnungen vor Nachbeben ist für Erdbebenmeldungen der SED zuständig.
Absatz 2: Auch die Erdbebenmeldungen sollen in einheitlicher Form ergehen und als offizielle Erdbebemeldungen des Bundes gekennzeichnet sein und sinnvollerweise mit (unverbindlichen) Verhaltensempfehlungen ergänzt werden können.
Artikel 10
Absatz 2 Buchstabe a: Die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen wird per 1. Januar 2009 in das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) überführt.
Artikel 11 Überflutungsgefahr bei Stauanlagen
Absatz 2 Buchstabe. c: Gemäss Artikel 17 Absatz 2 der Stauanlagenverordnung (StAV, SR 721.102) muss die Inhaberin einer Stauanlage bei einem Notfall u.a. umgehend die Aufsichtsbehörde, sprich das Bundesamt für Energie (BFE), benachrichtigen; das BFE ist deshalb hier auch aufzuführen.
Gliederungstitel vor Artikel 12
Zur besseren Übersicht wird ein zusätzlicher Abschnitt eingefügt.
Artikel 13 Alarmierungszeichen "Wasseralarm"
Absätze 1 und 2: Der heutige Artikel wird dadurch vervollständigt, dass die Auslösung des Wasseralarmzeichens bei einer unmittelbar drohenden Gefahr ohne Verzögerung erfolgen kann, und zwar bevor das Alarmierungszeichen "Allgemeiner Alarm" ausgelöst wird. Dies ist bei schnell ablaufenden Ereignissen wie Erdbeben, Sabotage oder zum Teil Erdrutschen der Fall, bzw. wenn ein plötzliches Versagen einer Stauanlage mit unkontrolliertem Wasserabfluss nicht mehr zu vermeiden oder schon erfolgt ist. Dann kann jede Minute den Unterschied zwischen einer erfolgreichen und einer erfolglosen Evakuierung bedeuten. In einem solchem Fall wird der Wasseralarm einmal wiederholt, damit nicht gezögert wird, auf Grund einer falschen Annahme, die Überflutungszone zu evakuieren.
Den Kantonen und Stauanlagenbetreibern ist eine Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Grundlagen einzuräumen, weshalb die Änderungen in Artikel 13 erst per 1. Juli 2010 in Kraft treten sollen.
Zudem wird, da der Anhang aufgehoben wird, der Begriff "Nahzone" neu im Verordnungstext selber definiert.