Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 8 Seiten

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und Hochwasser, aber auch Lawinen und Rutschungen oder Steinschlag, wo möglich, zu verbessern, beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion.

Der Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren erfolgt einerseits kollektiv durch die Organe des Bevölkerungsschutzes auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinde. Ebenso wichtig ist jedoch ein der Naturgefahr angepasstes Verhalten der Bevölkerung selbst.

Damit sich die Bevölkerung in Eigenverantwortung vor erkennbaren Naturgefahren durch geeignete Massnahmen auch individuell schützen und das Risiko von Fehlverhalten und damit Personen- und Sachschäden verringern kann, müssen leicht verständliche und in sich konsistente Gefahrenhinweise

• als offizielle Warnungen und offizielle Meldungen der für die Naturgefahren zu-

ständigen Fachstellen des Bundes erkenntlich sein (Official Voice),

• inhaltlich mit den Warnungen an die Einsatzorgane des Bundes, der Kantone und

Gemeinden (Single Voice) übereinstimmen sowie

• rasch und vollständig über alle geeigneten Medien verbreitet werden.

Zur Durchsetzung der "Single Official Voice" sind die rechtlichen Grundlagen auf Verordnungsstufe auszubauen. So sind sowohl die Verordnung über die Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung (Alarmierungsverordnung [AV], SR 520.12) als auch die RTVV entsprechend anzupassen (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 2).

Mit Beschluss vom 30. Mai 2007 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die zur Etablierung der „Single Official Voice“ bei Naturgefahren nötigen rechtlichen Grundlagen auszuarbeiten und dem Bundesrat zu unterbreiten.

Da zur Umsetzung der Single Official Voice in erster Linie die AV zu revidieren ist (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 2), hat, in Absprache mit dem EDI und dem UVEK, das VBS den Lead für die Durchführung der diversen Konsultationen übernommen.

2. Anpassung der rechtlichen Grundlagen

2.1. Alarmierungsverordnung (AV)

Zur Umsetzung der "Single Official Voice" sind in der AV einerseits alle für Naturgefahren zuständigen Fachstellen des Bundes abschliessend zu bezeichnen. Andererseits müssen die Fachstellen des Bundes, die bisher lediglich für die offizielle Warnung an die Behörden zuständig waren, neu auch für die behördliche [offizielle] Warnung der Bevölkerung vor drohenden Naturgefahren und Erdbebenmeldungen zuständig sein.

Die Anpassungen in der AV dienen der Klärung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Bereich aller Naturgefahren (Unwetter, Hochwasser, Massenbewegungen, Lawinen, Waldbrand und Erdbeben) auf Ebene Bund (bisher nur Unwetter und Lawinen) und schaffen die Voraussetzungen, dass die Bevölkerung rechtzeitig und konsistent mit den Behörden über bevorstehende oder eingetretene gefährliche Naturereignisse informiert werden kann.