Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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Regelung beabsichtigten Indikation einer schweren genetischen Krankheit nicht weggewischt. Auch wenn etwa die PID zur Verhinderung einer Krankheit regelungsgemäss angewandt werden soll, darf nicht auch noch zugleich der Gewebetyp des Embryos getestet werden, um die Möglichkeit einer späteren Spende offen zu halten.
1.4 Die Rechtslage in der Schweiz
1.4.1 Bundesverfassung
Die Bundesverfassung äussert sich nicht ausdrücklich zur PID. Zu beachten sind aber die Regelungsinhalte von Artikel 7 (Menschenwürde) und Artikel 10 (Recht auf Leben), da bei der PID Embryonen, das heisst menschliches Leben in einem sehr frühen Entwicklungsstadium, einer belastenden Untersuchung unterzogen und einem Selektionsurteil unterworfen werden. Darüber hinaus ist insbesondere Artikel 119 (Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich) heranzuziehen.
Im Rahmen der Diskussion um die Zulässigkeit der PID können auch Verbindungen zu anderen Verfassungsbestimmungen gezogen werden, beispielsweise dem Diskriminierungsverbot (insb. in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, cf. Art. 8 Abs. 2 BV) oder dem Schutz der Kinder (Art. 11). Weil Artikel 119 BV im Verhältnis zu diesen als Spezialnorm zu betrachten ist und die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren zur Verhinderung einer Krankheit ausdrücklich zulässt, kann nachfolgend auf eine nähere Beleuchtung dieser Normen verzichtet werden.
Menschenwürde (Art. 7 BV)
Die Frage, ob bereits der Embryo in vitro vom Schutz der Menschenwürde erfasst wird, hat immer wieder zu kontroversen Diskussionen geführt. Als verfassungsrechtliches Fazit in der Schweiz überwiegt bislang eine mittlere Position: Der Embryo in vitro hat am Schutz der Menschenwürde teil; diese kommt ihm aber nicht im gleichen Mass wie einem geborenen Menschen zu. Insbesondere die Menschenwürde als absolut geschütztes, subjektives Recht bezieht sich demnach nicht auf den Embryo in vitro. Sie ist im Zusammenhang mit dem Schutz frühesten menschlichen Lebens vor allem als Verfassungsprinzip angesprochen. Relativ unbestimmt bleibt dabei, welche konkreten Schutzpflichten aus der Menschenwürde im Umgang mit dem Embryo in vitro folgen. Einigkeit herrscht darüber, dass er nicht wie eine reine Sache behandelt werden darf. Hingegen ist durch eine Güterabwägung zu entscheiden, wo – neben den in Artikel 119 BV ausdrücklich genannten – die weiteren Schranken im Bereich der Fortpflanzungsmedizin anzusiedeln sind, durch die einzelne Handlungen verboten würden. Bei der Güterabwägung steht dabei dem Anteil des Embryos an der Menschenwürde die persönliche Freiheit der Eltern gegenüber74, namentlich deren Anspruch auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass Artikel 119 Absatz 2 BV die Güterabwägung bis zu einem gewissen Grad vorwegnimmt, indem er zwar einerseits den Schutz der Menschenwürde ausdrücklich erwähnt, anderseits aber die Techniken der Fortpflanzungsmedizin
74 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (EFG), BBl 2003 1163, Ziff. 1.4.2.1.1, mit weiteren Verweisen.