Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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zulässt, wenn es darum geht, die Übertragung einer schweren Krankheit zu verhindern.
Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV)
Das Grundrecht auf Leben ist zwar absolut geschützt; nicht abschliessend geklärt ist aber im schweizerischen Verfassungsrecht bislang die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Entwicklung menschlichen Lebens es greift und – falls es schon frühes vorgeburtliches menschliches Leben umfasst – wie es auszugestalten ist. Dass der Lebensschutz von Embryonen in vitro indessen nicht im gleichen Mass gewährleistet ist wie bei geborenen Personen, zeigt sich beispielsweise daran, dass die BV die Embryonenspende ausdrücklich und in jedem Fall, also auch für überzählige Embryonen, ausschliesst.75Zu berücksichtigen ist zudem die Zulässigkeit der Fristenlösung bei Schwangerschaftsabbrüchen, aus welcher ebenfalls hervorgeht, dass das Recht auf Leben für Embryonen nicht absolut gilt, sondern einer Interessenabwägung zugänglich ist.
Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV)
Artikel 119 Absatz 1 BV bezweckt, den Menschen vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie zu schützen. Artikel 119 Absatz 2 BV gibt dem Bund den Auftrag, Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut zu erlassen, wobei er namentlich für den Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit sorgt. Beim Erlass dieser Bestimmung wurden bestimmte grundlegende Entscheidungen bereits auf Verfassungsstufe gefällt: Artikel 119 Absatz 2 BV enthält mehrere verfassungsrechtliche Verbote und Gebote, die Vorgaben für die betreffende Gesetzgebung darstellen.76Im Zusammenhang mit der Regelung der PID ist insbesondere Absatz 2 Buchstabe c relevant, welcher Voraussetzungen für die Anwendung der Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung festhält. Ebenfalls zu berücksichtigen ist Buchstabe f, gemäss welchem das Erbgut einer Person nur untersucht, registriert oder offenbart werden darf, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung zu Artikel 119 BV (damals Art. 24novies) wurde die PID nur in einem Votum erwähnt, und auch dort nur beiläufig.77 Die Beratung fand 1990/91 statt, zu einem Zeitpunkt, als die PID in der Fortpflanzungsmedizin noch kaum praktiziert wurde. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die PID im Sinne einer Herbeiführung bestimmter Eigenschaften beim Kind oder aufgrund eines möglicherweise aus dem letzten Teilsatz von Absatz 2 Buchstabe c abzuleitenden Verbots der Auswahl von Embryonen unzulässig sei, oder ob sie vielmehr als einzige Möglichkeit, eine schwere Krankheit nicht zu übertragen, verfassungsrechtlich erlaubt sei. Die Frage der Verfassungsmässigkeit der PID bedurfte demnach einer gutachterlichen Auslegung.
75 Vgl. dazu Botschaft EFG, BBl 2003 1163, Ziff. 1.4.2.1.2.
76 Art. 119 BV verbietet die Leihmutterschaft und die Embryonenspende sowie Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen. Bei den Verfahren mit gespendeten Samenzellen (heterologe Techniken) wird dem Kind der Zugang zu den Daten seiner Abstammung gewährleistet.
77 AB 1991 N 590, Votum Baerlocher.