Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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Bereits im Jahr 1995 hat das Bundesamt für Justiz (BJ) in einem Gutachten unter anderem zur Zulässigkeit der PID Stellung genommen.78 Die Abklärung fand im Auftrag des EDI statt, und zwar im Nachgang der Publikation des Berichts «Biomedizinische Forschung am Menschen im Zusammenhang mit Artikel 24novies der Bundesverfassung», welcher im Februar 1995 von der vom EDI eingesetzten Studiengruppe «Forschung am Menschen» erarbeitet worden war. Im Gutachten beurteilte das BJ den verfassungsrechtlichen Status von Embryonen und erläuterte den Schutzauftrag für das Rechtsgut «menschliche Embryonen». Ausgehend von der Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Forschung an überzähligen Embryonen äusserte es sich dabei auch zur PID. Weder aus dem Grundsatz der Menschenwürde noch dem Grundrecht auf Lebensschutz ergeben sich nach diesem Gutachten verbindliche und ausreichend präzise Antworten darauf, welcher Rechtsschutz Embryonen zu gewähren ist. Deshalb sei – auch betreffend die PID – der eigenständige Gehalt von Artikel 24novies BV zu ermitteln, und zwar sowohl als Grundrechtsverbürgung wie auch als Gesetzgebungsauftrag. Anschliessend hält das Gutachten folgendes fest: «Eine auf dem Vorliegen bestimmter Eigenschaften beruhende Selektion und Elimination von zu Implantationszwecken gezeugten Embryonen läuft in letzter Konsequenz auf die vom Verfassungsgeber verpönte ‹Zuchtwahl› im Sinne einer eugenische Selektion hinaus. Beschränkt sich indessen die PID auf den Nachweis von vererbbaren und schwerwiegenden Krankheitsveranlagungen, vermag sie vor der Verfassung standzuhalten.» (vgl. Ziff. 4.1 a.E.).
Zu beachten ist anschliessend, dass im Zuge der parlamentarischen Beratung zu Artikel 5 Absatz 3 FMedG (Verbot der PID) die Verfassungsmässigkeit der PID kaum thematisiert wurde.79Die Räte sahen es grundsätzlich als Sache der Gesetzgebung an, die PID (in engem Rahmen) zuzulassen oder zu verbieten.
Zur spezifischen Abklärung der Frage, ob die PID nach schweizerischem Verfassungsrecht zulässig ist, hat das BJ im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Jahr 2008 eine weitere Stellungnahme80 verfasst. Darin hält das BJ fest, dass
- die historische und die systematische Auslegung der Verfassung keine Hinweise zur Zulässigkeit der PID ergeben;
- aus der grammatikalischen Auslegung kein Verbot abzuleiten ist;
- aus der teleologischen Auslegung zu schliessen ist, dass die PID dem Zweck widerspricht, der Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c dritter Satz BV zugrunde liegt (Vermeidung überzähliger Embryonen).
Das Gutachten führt in der Folge aus, dass aber eine Ausweitung des Wortsinns in casu nicht zulässig ist und aus dem Ziel der Vermeidung überzähliger Embryonen nicht auf ein Verbot der PID geschlossen werden darf, weil dadurch in unterschiedlicher Weise in Rechtsgüter und Interessen von fortpflanzungswilligen
78 VPB 60.67.
79 Ausnahmen: AB 1998 N 1311, Votum Müller-Hemmi; AB 1998 N 1408, Votum Weber; anderer Meinung AB 1998 N 1407, Votum Egerszegi; noch weitergehend (Verfassungswidrigkeit des Verbots der PID): AB 1998 N 1409, Votum Gadient; AB 1998 N 2955, Votum Randegger.
80 EJPD, BJ, Vereinbarkeit genetischer und morphologischer Untersuchungen von Embryonen in vitro mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV, Gutachten vom 15. Oktober 2007 und 22. Januar 2008, VPB 2008.14, S. 201 ff.