Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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verschreibung fördert57. Gleichzeitig vermehrt der interdisziplinäre Austausch das Fachwissen und verstärkt die Objektivität der Fachpersonen gegenüber den Marketingkampagnen der pharmazeutischen Industrie. Durch die Selbstdispensation werden diese für das Gesundheitswesen positiven Effekte verhindert.

− Die über Steuern finanzierten Bildungsausgaben kommen der Bevölkerung über Effizienzgewinne des Gesundheitssystems wieder zu gute. Ärzte und Apotheker durchlaufen verschiedene Ausbildungen und haben dementsprechend unterschiedliche Fachkompetenzen. Die Artikel 8 Buchstabe c bzw. Artikel 10 Buchstabe f MedBG umschreiben die Kompetenzen von Human-Zahn- und Tiermedizinern. Demnach sind sie «fähig mit Arzneimitteln fach- und umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen». Demgegenüber kennen und verstehen die Pharmazeutinnen und Pharmazeuten namentlich die wissenschaftlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Hilfsstoffen und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften (Art. 9 Bst. a MedBG). Aus volkswirtschaftlicher Sicht macht es keinen Sinn, zwei universitäre Ausbildungen anzubieten, ohne die Kompetenzen in der Praxis klar zu trennen.

Zwar besteht auch im stationären Bereich die Einheit von Verschreibung und Abgabe. Die Spitalapotheken könnten dem Anreiz unterliegen und das Sortiment nicht mehr bloss im Interesse des Patienten festlegen. Im Gegensatz zu SD-Arztpraxen sind in Spitälern institutionelle Vorkehrungen aufgrund der Gegebenheiten (grössere Öffentlichkeit, Staat ist als Eigner zu besonderer Transparenz verpflichtet, usw.) einfacher umzusetzen, um die unerwünschte Koppelung von Verschreibungs- und Abgabekompetenz zu entschärfen (z.B. durch interdisziplinäre Arzneimittelkommissionen)58. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die in Apotheken und Drogerien nach Beratung abgegeben werden, stellt sich diese Problematik kaum, da die Informationsasymmetrie zur Kundschaft weniger ausgeprägt und das Risikopotential durch die Arzneimittel kleiner ist.

1.3.6 Good Corporate Governance

Die Gründung des Instituts beruht auf dem Heilmittelgesetz. Als erste Bundesstelle, die über auf Gesetzesstufe festgelegte Kompetenzen verfügt, nahm diese Institution ihre Tätigkeit am 1. Januar 2002 auf. Diese ausgelagerte Behörde (3. Kreis der Verwaltung) wird − neben dem Bundesgesetz und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen − vor allem über zwei Instrumente gesteuert: über einen vierjährigen Leistungsauftrag, der zwischen dem Bund (vertreten durch den Bundesrat) und dem Institut (vertreten durch den Institutsrat) vereinbart wird, sowie über einjährige Leistungsvereinbarungen, die zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und dem Institutsrat abgeschlossen werden und die Vierjahresziele für die einzelnen Jahre genauer festlegen.

57 Eine Steigerung der Arzneimittelsicherheit wird bereits durch die Trennung von Verschreibung und Abgabe erreicht: Das „Vier-Augen Prinzip“ sorgt für zusätzliche Arzneimittelsicherheit, indem der Apotheker das Rezept des Arztes u. a. auf Verträglichkeit mit anderen Medikamenten, Dosierungsfehler und eine mögliche Substitution durch ein Generikum prüft.

58 Vgl. Infras-Studie (Fussnote 12).