Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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den Arztpraxen und den öffentlichen Apotheken erheblich, so dass die bestehende Wettbewerbsverzerrung zulasten der öffentlichen Apotheken, bedingt durch das gesetzliche ärztliche Verordnungsmonopol, verstärkt würde. Zweitens blieben − selbst wenn Arztpraxen aus der Abgeltung keinen Gewinn erzielten − die selbstdispensierenden Ärzte für Beeinflussungsversuchen durch Dritte weiterhin interessanter als Ärztinnen, die Arzneimittel nicht selbst abgeben. Das Problem wäre damit weiterhin nicht gelöst.
Ein Verbot der Selbstdispensation wird auf grösseren Widerstand bei den betroffenen Ärztinnen und Ärzten stossen. Der Bundesrat trägt dieser politischen Realität Rechnung, indem die Kantone die Möglichkeit erhalten, weitere Medizinalpersonen zur Abgabe aller Arzneimittel zu berechtigen, wenn die nächste öffentliche Apotheke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mit einem angemessenen Zeitaufwand erreichbar ist. Dieser Zeitwand würde in einer Verordnung des Bundesrates konkretisiert.
Unabhängig von dieser Frage können die Kantone vorsehen, dass Personen, die über eine kantonal anerkannte Ausbildung verfügen, zur Abgabe von komplementärmedizinischen Arzneimitteln ohne Indikation befugt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen ärztlichen oder nicht ärztlichen Therapeuten handelt - die kantonal anerkannte Ausbildung in diesem Bereich ist ausschlaggebend.
Die vorgeschlagene Anpassung verfolgt folgende Ziele:
− Die Fehlregulierung des Gesetzgebers auf der ersten Stufe wird korrigiert, die sich aus der Kombination von ärztlichem Verordnungsmonopol, Verschreibungspflicht für Arzneimittel mit hohem Risikopotential und der Bewilligung zur unbeschränkten Abgabe von Arzneimitteln ergibt (vgl. Ziff. 1.3.4).
− Durch die Optimierung der Anreizstrukturen soll gewährleistet werden, dass Patientinnen und Patienten darauf vertrauen können, dass therapeutisch relevante Entscheidungen unabhängig und unbeeinflusst von wirtschaftlichen Interessen gefällt werden. Die Unabhängigkeit ist in Gefahr, wenn die Fachperson von einer bestimmten Behandlungsmethode oder Verordnung einen finanziellen Vorteil hat. Solche Praktiken gefährden das Grundvertrauen der Patienten in die Tätigkeit der Fachperson, weil sie Zweifel daran wecken, dass sich die Behandlung einzig und allein am Wohl des Patienten orientiert. Durch die Entkopplung von Verschreibung und Abgabe werden die wirtschaftlichen Anreizstrukturen optimiert und damit die medizinische Zweckmäßigkeit der Verschreibung verbessert. Gleichzeitig erhöht sich auch die Objektivität der Informationen, welche die Patientin oder der Patient erhält.
− Im Gesundheitswesen vorhandenes Synergiepotential durch eine effiziente Arbeitsteilung wird besser ausgeschöpft. Gemäss Medizinalberufgesetz sind die Angehörigen der universitären Medizinalberufe (Apotheker, Human-Zahn- und Tiermediziner, Chiropraktoren) zur Zusammenarbeit angehalten (Art. 4 Abs. 2 Bst. f MedBG). Erfahrungen aus dem Kanton Freiburg zeigen, dass die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Apothekern in Qualitätszirkeln zur Reduktion der Medikamentenkosten beiträgt und die Generika-