Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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Zulassungsverfügung Fach- oder Publikumswerbung für das betreffende Arzneimittel ausdrücklich untersagt und sich das Unternehmen nicht daran hält. Die Erweiterung von Buchstabe a um den Wortlaut «entgegen der erteilten Zulassung oder Bewilligung» bezweckt demnach eine Präzisierung der Vorschrift.
Die Streichung des heutigen Regelung von Buchstabe c ist gerechtfertigt, weil das dort umschriebene strafbare Verhalten («Abgabe» von Heilmitteln ohne Berechtigung) bereits durch Buchstabe a («Inverkehrbringen» von Arzneimitteln) und Buchstabe c («Inverkehrbringen» von Medizinprodukten) abgedeckt wird. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d umfasst der Begriff «Inverkehrbringen» sowohl das «Vertreiben» als auch das «Abgeben» von Heilmitteln. Mit der Streichung kann diese Doppelspurigkeit beseitigt werden.
zu Abs. 2 und 3
Diese beiden Absätze werden lediglich an das neue Sanktionensystem des Strafgesetzbuchs angepasst.
Art. 86a (neu) Abstrakte Gesundheitsgefährdung
Artikel 86a stellt ein Vergehen dar. Im Unterschied zu anderen Vergehen, die regelmässig einen Strafrahmen kennen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), ist die vorliegende Bestimmung im Grundtatbestand nach oben auf eine Freiheitsstrafe bis einem Jahr beschränkt. Diese Einschränkung rechtfertigt sich im Verhältnis zu Artikel 86, welcher als konkretes Gefährdungsdelikt bereits eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ermöglicht.
Da der Eintritt der Gefährdung nicht nachzuweisen ist, sind die Tathandlungen mit Blick auf den heute geltenden Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe f klar einzuschränken. Beschränkt werden soll Artikel 86a einerseits in Absatz 1 auf alle Tathandlungen im Zusammenhang mit Arzneimitteln, die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a aufgezählt sind. Darunter fallen demnach die illegale Herstellung, das illegale Inverkehrbringen, die illegale Verschreibung, Einfuhr und Ausfuhr sowie der illegale Handel im Ausland. Als Abgrenzungskriterium soll mit Blick auf Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe f von einer abstrakten Gesundheitsgefahr allerdings nur bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausgegangen werden. Diese stellen die Arzneimittel mit dem höchsten Gefährlichkeitsgrad dar. Ihr Gebrauch ohne ärztliche oder tierärztliche Diagnose und Überwachung kann zu ernsten Schäden führen bzw. die menschliche Gesundheit direkt oder indirekt gefährden (vgl. Art. 23 Bst. c und Art. 24 Bst. c VAM). Die Beschränkung auf Arzneimittel nach den Kategorien A und B hat überdies den Vorteil einer klaren sachlichen und für die Rechtsanwender leicht nachvollziehbaren Eingrenzung. Den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden nicht zugelassene, aber zulassungspflichtige Arzneimittel, welche ebenfalls in der Kategorie A oder B einzuteilen wären, gleichgestellt. Bei allen anderen Arzneimitteln soll – wenn keine konkrete Gefahr vorliegt – auch weiterhin lediglich Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe f Anwendung finden. Das gleiche gilt, wenn eine Widerhandlung ausschliesslich im Hinblick auf den Eigengebrauch begangen worden ist.
Weiter soll Artikel 86a in Absatz 2 als Tathandlungen sowohl das Inverkehrbringen von Medizinprodukten, die den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, wie auch die Verletzung von Instandhaltungspflichten für Medizinprodukte umfassen. Die Tathandlungen beziehen sich damit auf Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c und d.