Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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betroffenen Heilmittel ein erhöhtes abstraktes Gefahrenpotential ausgeht. Folgerichtig wird die neue Bestimmung (von der Strafbarkeit her) zwischen Artikel 86 und Artikel 87 angesiedelt. Artikel 86a wird als Vergehen ausgestaltet, sieht jedoch im Vergleich zu Artikel 86 ein reduziertes Strafmass vor.

Mit Artikel 86b sollen zudem Widerhandlungen gegen das Vorteilsverbot von Artikel 57a neu als Vergehen geahndet werden, während Verstösse gegen die in Artikel 57c neu statuierten Offenlegungspflichten als Übertretungen geahndet werden (neuer Art. 87 Abs. 1 Bst. h).

Ungeachtet dieser neuen Strafbestimmungen ist aufgrund der sich aus den Artikeln 10 und 103 StGB ergebenden Einteilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen eine Änderung der Sachüberschriften von Artikel 86 und 87 notwendig: In Artikel 86 werden neu nicht nur Vergehen (in den Abs. 1 und 3), sondern auch Verbrechen (Abs. 2) beschrieben, während Artikel 87 nicht nur Übertretungen (Abs. 1 und 3), sondern auch Vergehen (Abs. 2) umfasst. Die vorgeschlagene neue Sachüberschrift von Artikel 86 soll nun dasjenige Kriterium aufnehmen, welches für die Abgrenzung zwischen den Artikeln 86, 86a und 87 massgebend ist, nämlich die Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Demzufolge trägt Artikel 86 neu die Sachüberschrift «Konkrete Gesundheitsgefährdung», während Artikel 86a mit «Abstrakte Gesundheitsgefährdung» überschrieben wird. Artikel 87 soll demgegenüber mit der neutralen Sachüberschrift «Weitere Straftaten» bezeichnet werden.

zur Erweiterung der Strafbestimmungen um Artikel 86a

Der Schutz der menschlichen Gesundheit ist das vorrangige Ziel des Heilmittelgesetzes (vgl. Art. 1). Demgemäss spricht Artikel 86 als qualifizierte Strafnorm ausdrücklich von der Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Diese stellt eine Tatbestandsvoraussetzung dar, was bei Artikel 87 nicht der Fall ist. Artikel 86 ist als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet: Damit einer der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, muss der Nachweis einer tatsächlich eingetretenen Gefährdung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Die blosse Gefährdungsmöglichkeit oder -vermutung reicht für eine Verurteilung nicht aus.

In der Praxis hat der Nachweis der Gesundheitsgefährdung zu erheblichen Beweisschwierigkeiten geführt135. Erbringen lässt er sich meist nur über den Kreis der Betroffenen, also der Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln. Oftmals sind diese jedoch nicht bekannt oder lassen sich nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand feststellen. Soweit es um Heilmittel geht, deren Konsumation die Betroffenen einer gesellschaftlichen Missbilligung aussetzt, wie dies beispielsweise bei Erektionsförderern der Fall ist, ist zudem die Mitwirkung der Konsumenten – eine Voraussetzung für den Nachweis der Gesundheitsgefährdung – nicht gewährleistet. Eine weitere Beweisschwierigkeit ergibt sich aufgrund des ausbleibenden strafrechtlichen Erfolgs – eine Gesundheitsschädigung tritt bei Gefährdungsdelikten per definitionem nicht ein: Im Unterschied zu den Verletzungsdelikten des StGB, insbesondere der schweren Körperverletzung nach Artikel 122 StGB, welche regelmässig durch ärztliche Zeugnisse, Fotos usw. dokumentiert werden können, führt eine Gesundheitsgefährdung zu keinen äusserlich – und häufig auch innerlich – wahrnehmbaren Folgen. Problematisch ist oftmals auch der grosse zeitliche Abstand

135 Vgl. die beiden vom Bundesgericht gefällten Urteile 6B_115/2008 vom 4. September 2008 und 6B_374/2008 vom 27. November 2008.