Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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Art. 86b (neu) Verstoss gegen das Verbot geldwerter Vorteile
Widerhandlungen gegen Artikel 57a werden analog zur strafrechtlichen Vorteilsgewährung (vgl. Artikel 322quinquies und 322sexies StGB) neu als Vergehen geahndet; zu diesem Zweck wird eine eigene Strafbestimmung im Heilmittelgesetz geschaffen. Durch eine höhere Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) soll die generalpräventive Wirkung, die nach einhelliger Meinung der betroffenen Akteuren heute kaum vorhanden ist, verstärkt werden. Heute gelten Verstösse gegen das Verbot des Versprechens und Annehmens geldwerter Vorteile lediglich als strafrechtliche Übertretung, indem sie unter die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel subsumiert werden (vgl. Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG bzw. die Abschnittsüberschrift «Werbung und Preisvergleiche» zu den Artikeln 31 bis 33 HMG). Somit ist als Höchststrafe lediglich eine Busse von 50'000 Franken möglich.
Eine Einordnung der Widerhandlungen gegen Artikel 57a in den Deliktskatalog von Artikel 86 HMG ist jedoch nicht angezeigt: Bei diesen Vergehen muss eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegen. Demgegenüber setzt das Vorteilsverbot keine derartige Gefährdung der Gesundheit voraus, sondern vielmehr eine Eignung zur Beeinflussung des späteren Verschreibungs-, Abgabe- oder Anwendungsverhaltens der Vorteilsempfängerinnen und -empfänger. Aus diesem Grund muss mit Artikel 86b eine neue Strafbestimmung geschaffen werden.
Art. 87 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. f-h (neu) und Abs. 2
Der Einleitungssatz von Absatz 1 sowie Absatz 2 werden lediglich an das neue Sanktionensystem des Strafgesetzbuchs angepasst.
Der Wortlaut von Absatz 1 Buchstabe f wird an die neue Ausgestaltung der Artikel 86 und 86a angepasst. Dabei wird präzisiert, dass alle Heilmittel, welche ausschliesslich zum Eigengebrauch bestimmt sind, ausdrücklich dem Strafrahmen von Artikel 87 unterstellt werden sollen. Der zweite Teilsatz stellt damit eine Ausnahme zu Artikel 86a dar. Da in diesen Fällen ausschliesslich die eigene Gesundheit gefährdet wird, nicht aber eine Gesundheitsgefährdung Dritter vorliegt, rechtfertigt es sich, die davon betroffenen Widerhandlungen lediglich als Übertretung zu qualifizieren.
Das Heilmittelgesetz bildet die Rechtsgrundlage für alle seine Ausführungsbestimmungen. Die Kataloge der strafbaren Handlungen in den Artikeln 86 bis 87 HMG decken ihrerseits den gesamten Geltungsbereich des Heilmittelgesetzes und folglich seiner Ausführungsbestimmungen ab. Da dem ersten Satz von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe g somit keinerlei praktische Bedeutung zukommt, soll er aufgehoben werden.
Die Verletzung der Offenlegungspflicht gemäss Artikel 57c wird in Artikel 87 und in den Katalog der Übertretungen aufgenommen (Abs. 1 Bst. h).
Art. 89 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Abweichend vom sonst anwendbaren allgemeinen Teil des StGB wird in den Artikeln 6 und 7 VStrR138 eine besondere Regelung für Widerhandlungen in Geschäfts-
138 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (SR 313.0).