Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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zwischen der zu beweisenden tatsächlich eingetretenen Gesundheitsgefährdung und den Nachweisbemühungen. Ob eine Patientin oder ein Patient zu einem bestimmten Zeitpunkt einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt war, lässt sich Monate oder Jahre später kaum mehr verbindlich feststellen, zumal sich auch der Gesundheitszustand der Betroffenen verändert.

Damit ist der Anwendungsbereich von Artikel 86 sehr stark eingeschränkt; eine Vielzahl von Heilmittelverstössen lässt sich heute – ohne unverhältnismässigen Aufwand zu betreiben – nur über Artikel 87 ahnden. Dieser ist im Grundtatbestand jedoch lediglich als Übertretung ausgestaltet und sieht daher nur die Möglichkeit von Bussen, nicht aber von Freiheitsstrafen und Geldstrafen vor. Zahlreiche Heilmittelwiderhandlungen entsprechen jedoch – aufgrund des abstrakten Gefährdungspotentials oder der ihnen inhärenten kriminellen Energie – weitaus stärker dem Charakter von Vergehen und rechtfertigen es, dass sie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und nicht bloss mit Busse bedroht sind. Die im Heilmittelbereich zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sehen sich demnach heute mit der Situation konfrontiert, dass sie in vielen Fällen nicht eine der Widerhandlung angemessene Strafe ausfällen können.

Vor diesem Hintergrund soll mit Artikel 86a eine neue Strafbestimmung geschaffen werden, die dem Umstand Rechnung trägt, dass sich eine konkrete Gesundheitsgefährdung oftmals nicht nachweisen lässt, eine Vielzahl von Verstössen im Zusammenhang mit Heilmitteln aber auch durch Artikel 87 nicht hinreichend abgedeckt wird. Der neue Tatbestand ist daher als abstraktes Gefährdungsdelikt und als Vergehen auszugestalten.

Bei abstrakten Gefährdungsdelikten reicht bereits die Möglichkeit bzw. Vermutung einer Gesundheitsgefährdung aus, damit der objektive Tatbestand als erfüllt angesehen wird. Nicht mehr notwendig wird der Nachweis, dass Menschen tatsächlich gefährdet worden sind. Bereits die Ausführung einer Tathandlung, die als potentiell gefährlich zu betrachten ist, genügt zur Erfüllung des Tatbestandes. Damit soll den oben beschriebenen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen werden.

Art. 86 Konkrete Gesundheitsgefährdung

zu Abs. 1

Der geltende Buchstabe a sieht als Tathandlung die Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln vor. Diese allgemeine Formulierung wird aufgehoben; die jeweils massgeblichen Sorgfaltspflichten werden konkreter umschrieben und im geänderten Absatz 1 neu in die Buchstaben a und b integriert. Mit der Streichung der Buchstaben a und c der heute geltenden Fassung verschieben sich die Buchstaben in der Aufzählung von Absatz 1 (Bst. b wird zu Bst. a usw.).

In der heute geltenden Fassung macht sich gemäss der Tatbestandsvariante von Buchstabe b (neu Bst. a) strafbar, wer Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, ein- oder ausführt oder damit im Ausland handelt. Die Praxis stellt diesem Verhalten ein Handeln entgegen der erteilten Zulassung oder Bewilligung gleich136. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn das Institut in der

136 Vgl. Benedikt A. Suter, in: Eichenberger/Jaisli/Richli (Hrsg.), Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, Basel 2006, Art. 86 N. 16.