Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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betrieben und durch Beauftragte normiert. Artikel 6 VStrR erleichtert den Durchgriff auf die Geschäftsleitung, indem bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben neben der natürlichen Person, welche die Tat verübt hat, unter Umständen auch der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene bestraft werden kann. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass ein grosser Teil der im Heilmittelgesetz mit Strafe bedrohten Handlungen von Personen innerhalb eines Geschäftsbetriebes begangen wird, ohne dass es sich dabei eindeutig um Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft im strafrechtlichen Sinne handelt. Die Sonderregelung von Artikel 7 VStrR erlaubt es daher, für leichtere Fälle auf die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen zu verzichten, wenn dies mit zeitraubenden Nachforschungen verbunden wäre, und an ihrer Stelle das Unternehmen mit einer Busse von höchstens 5'000 Franken zu bestrafen.
Diese «Bestrafung» von juristischen Personen stellt einen Eingriff in das in der Schweiz vertretene Prinzip der (fast) ausschliesslichen Bestrafung der natürlichen Personen, welche die strafbare Handlung begangen haben, dar. Sie hat sich jedoch im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, namentlich in der Mehrwertsteuer- und der Zollgesetzgebung, bis anhin bewährt und führte in der Praxis zu keinerlei Schwierigkeiten.
Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, den oberen Strafrahmen für derartige Bussen auf 20'000 Franken zu erhöhen, womit insbesondere der seit Inkrafttreten des VStrR (1. Januar 1975) eingetretenen Geldentwertung Rechnung getragen wird.
Die revidierte Bestimmung von Artikel 89 derogiert die Anwendung von Artikel 7 VStrR. Sie entspricht dem Grundsatz nach den Normierungen in Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999139 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) und Artikel 125 des Zollgesetzes vom 18. März 2005140, welche beide bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Bussen bis zu 100'000 Franken ermöglichen.
Art. 90 Strafverfolgung
zu Abs. 1
Aufgrund der Änderungen im Vollzug des Verbots des Versprechens und Annehmens geldwerter Vorteile sowie der Offenlegungspflicht nach Artikel 57a-57c bzw. der entsprechenden Strafnormen von Art. 86b und Art. 87 Abs. 1 Bst. h (neu beim BAG) muss auch die Regelung betreffend Strafverfolgung angepasst werden. Die Strafverfolgung wird auch vom BAG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974141 über das Verwaltungsstrafrecht geführt.
zu Abs. 2
Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz können in die Zuständigkeit mehrerer Strafverfolgungsbehörden des Bundes fallen, so wenn z.B. gefälschte Arzneimittel ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt werden. Diesfalls werden einerseits die Zollorgane (wegen Verstosses gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung) sowie andererseits das Institut (wegen illegaler Einfuhr von Arzneimitteln) zustän-
139 SR 641.20
140 SR 631.0
141 SR 313.0