Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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Zahlreiche Kantone und mehrere Kantonsapotheker fordern eine Ergänzung der Stoffliste durch konsistente Einteilungskriterien mit dem Ziel, den kantonalen Vollzug bei der Einteilung von nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln zu unterstützen.
Mehrere Apothekerverbände und der Kanton SG fordern Anpassungen der Vorschriften für den Versandhandel. Es soll sichergestellt werden, dass Arzneimittel nur an diejenigen Personen ausgeliefert werden, auf die das Rezept ausgestellt ist oder an schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen.
3.2.3 Selbstdispensation
Ausgangslage / Kurzbeschrieb des Regelungsinhaltes
Während vor allem Deutschschweizer Kantone den Ärztinnen und Ärzten erlauben, unter bestimmten Voraussetzungen Arzneimittel ausserhalb von Notfällen oder Hausbesuchen direkt in der Praxis abzugeben, ist diese sogenannte Selbstdispensation in der französischen und italienischen Schweiz verboten bzw. stark eingeschränkt. Mit dieser Regelung bildet die Schweiz einen Sonderfall im europäischen Kontext. Die Vorlage schlägt als Teil der Massnahmen zur Regelung der geldwerten Vorteile eine starke Einschränkung der ärztlichen Arzneimittelabgabe im ambulanten Bereich vor.
Die vorgeschlagene Einschränkung der ärztlichen Arzneimittelabgabe wird insbesondere von
Seiten der Ärztevereinigungen, von 16 Kantonen (AI, AR, BL, GL, GR, LU, OW, NW, SG, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH), zwei Parteien (FDP, CSP), einer Konsumentenschutzorganisation
(kf), der pharmazeutischen Industrie sowie den Drogistenverbänden klar abgelehnt. Es wird kritisiert, dass das Ziel, eine Rollenklärung im Bereich der Medikamentenverschreibung und - abgabe herbeizuführen, verpasst werde. Mit der starken Einschränkung der Selbstdispensation würden die Apothekerinnen und Apotheker zulasten der Hausärztinnen und Hausärzte einseitig bevorzugt. Eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern wird verschiedentlich unterstützt, eine Verschiebung der Kompetenzen von den Arztpraxen hin zu den Apotheken, wie sie der Entwurf vorsieht, jedoch entschieden abgelehnt. Es wird zudem von Seiten der Ärztevereinigungen darauf hingewiesen, dass das Heilmittelgesetz der falsche und rechtlich unzulässige Ort sei, die Selbstdispensation zu verbieten und dass dieses Verbot die gesamte Revision des Heilmittelgesetzes durch ein mögliches Referendum verzögern resp. gefährden könne. Zahlreiche Kantone verweisen auf die zu erwartenden Einkommensausfälle bei den betroffenen Ärzten.
Die Apothekerverbände, sieben Kantone (BS, BE, FR, GE, JU, NE, TI, VD), zwei Parteien (SP, CVP) sowie verschiedenen Konsumentenschutzorganisationen (FRC, SKS, ACSI, SPO,
SMI) setzen sich für ein Verbot der Selbstdispensation ein. Im Fokus stehe eine sinnvolle Aufgabenteilung resp. Zusammenarbeit von Ärztin und Arzt bzw. Apothekerin und Apotheker, d.h. „Wer verschreibt, verkauft nicht“. Zudem soll möglichen Interessenkonflikten zwischen wirtschaftlichen und medizinischen Interessen wirksam vorgebeugt werden. Um die Grundversorgung nicht zu gefährden, sollen dort Ausnahmen vom Verbot der Selbstdispensation vorgesehen werden, wo der Zugang zu einer öffentlichen Apotheke nicht gewährleistet ist.
SH, BS, SZ und NW unterstützen Bestrebungen, die Medikamentenabgabe im Bereich der Humanmedizin schweizweit zu vereinheitlichen. AG fordert, die Kompetenz zur Regelung den Kantonen zu überlassen.
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