Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

SVP sympathisiert mit einer Einschränkung der Selbstdispensation, möchte aber mehr wissenschaftliche Evidenz. GPS favorisiert grundsätzlich eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Fachpersonen.

Die vorgeschlagene Einschränkung der Selbstdispensation erstreckt sich auch auf die Tierärzteschaft und wird von Seiten aller Verbände aus dem Veterinärwesen kritisiert: Bei der vorgeschlagenen Lösung würden bewährte Betreuungswege von Nutztieren und eingespielte Mechanismen gefährdet. Damit schiesse die Vorlage am Ziel vorbei und erziele weder eine Verbesserung der aktuellen Situation noch eine Kosteneinsparung. Die Abgabe von Tierarzneimitteln würde im Gegenteil in fachlich weniger fundierte Hände gegeben und die Tierarzneimittel dadurch weniger sorgfältig eingesetzt und somit die Lebensmittelsicherheit gefährdet werden. Auch die zeitgerechte Verfügbarkeit der Medikamente würde verschlechtert, was sich vor allem negativ auf den Tierschutz auswirken würde. Es sei überdies keine Notwendigkeit für einen Systemwechsel bezüglich Abgabe von Tierarzneimitteln zu erkennen, da dieses System durch die Einführung der neuen Tierarzneimittelverordnung (TAMV) im September 2004 dazu beigetragen habe, die Tierhalter und Bestandestierärzte vermehrt in die Verantwortung für die Produktion von qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln und für einen verantwortungsvollen Umgang mit Tierarzneimitteln einzubinden.

3.2.4 Geldwerte Vorteile

Ausgangslage / Kurzbeschrieb des Regelungsinhaltes

Die Motion „Klärung von Artikel 33 des Heilmittelgesetzes“ (SGK-S 06.3420) fordert Klarheit über die Auslegung des geltenden Artikel 33 HMG. Mit dem vorgeschlagenen Massnahmenbündel soll eine Stärkung der Transparenz, ein Verbot von Naturalrabatten, die Ausweitung des Vorteilsverbotes auf gewisse Medizinprodukte bei gleichzeitiger Beschränkung auf die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, eine Verschärfung der Strafbestimmungen sowie die Bündelung des Vollzugs beim BAG erreicht werden.

Die Vernehmlassenden sind sich über die Notwendigkeit einer Neuregelung des Verbots von geldwerten Vorteilen zur Klärung der rechtlichen Situation und der Stärkung der Transparenz einig. Die Einzelbestimmungen, insbesondere der sachliche Geltungsbereich oder das Konzept der Neuregelung, werden jedoch kontrovers kommentiert.

Der vorgeschlagene sachliche Geltungsbereich der Regelung inklusive Ausweitung auf den Bereich der Medizinprodukte wird von verschiedenen Vernehmlassenden gutgeheissen (BE, FR;

JU, NE, TI, VS, ZH, FMH, pharmasuisse, GSASA, H+).

Die Einschränkung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel wird von drei Kantonen (BS; GE,

TG), drei Parteien (CSP, FDP, GPS / GB) und Ärztevereinigungen, sowie FRC, kf, SAMW und

Intergenerika kritisiert.

Einzelne Stellungnahmen (BS und FASMED) beanstanden die Ausweitung auf bestimmte Medizinprodukte und verweisen auf die bestehenden, von der Medizinalbranche geschaffenen, nationalen und internationalen Regeln

Im Bereich der Ausnahmeregelung (Art. 57b) gingen zur Weitergabepflicht von Rabatten und anderen Vergünstigungen unterschiedliche Stellungnahmen ein: Zum einen wurde gefordert, dass eine solche Pflicht ausschliesslich im Krankenversicherungsgesetz zu regeln sei (SGV, Grossisten). Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass der Anreiz bessere Preise zu verhandeln, bestehen bleiben solle. Dieser Anreiz sei nicht gegeben, wenn der ganze Rabatt

weitergegeben werden müsse (santésuisse, Apothekerverbänden, Ärztevereinigungen, H+).

- 11 -