Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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AGePPh weisen auf den speziellen kantonalen Status und die kantonale Anerkennung der „préparateur en pharmacie“ im Kanton Genf hin und verlangen die Einführung eines Zusatzes, wonach sie unter strikten Voraussetzungen und zwecks Vertretung der Apothekerin oder des Apothekers bei deren Abwesenheit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben dürften. Sie befürchten bei einer Ablehnung der Kompetenzerweiterung den Verlust von Arbeitsplätzen, obwohl diese spezielle Berufsgruppe im Kanton Genf anerkannt und geschätzt wird.
Art. 26 Abs. 2 (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)
SAMW fordert aufgrund der erweiterten Abgabekompetenz von Apotheken folgende Ergänzung: „Ein Arzneimittel darf nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn der Gesundheitszustand der Konsumentin oder des Konsumenten bzw. der Patientin oder des Patienten bekannt ist.“
Art. 27 (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)
VSVA begrüsst die Beibehaltung der Möglichkeit für Patientinnen und Patienten, Arzneimittel durch den Versandhandel beziehen zu können, bedauert allerdings, dass der Versandhandel wie bisher auf die verschreibungspflichtigen Arzneimittel beschränkt bleiben soll.
SG, pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Pharmacies FR und
Pharmacies VS fordern eine Anpassung, welche den Versand an Personen mit einem ärztlichen Rezept oder an eine von diesen bevollmächtigte natürliche Person beschränkt, da die Erfahrungen aus der Praxis eine ungewollte Auslegung der Bestimmungen über den
Versandhandel aufgezeigt hätten. pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG,
Pharmacies FR, Pharmacies GE und Pharmacies VS fügen hinzu, dass im Interesse der Beseitigung von Fehlanreizen und einer Gewährleistung der Trennung von Verschreibung und Abgabe Umgehungsmöglichkeiten des Verbots zur Selbstdispensation verhindert werden müssten. Sie schlagen vor, die Versandhandelsbewilligung nur zu erteilen, sofern keine Personen, die Arzneimittel verschreiben, an der Organisation, die den Arzneimittelversand betreibt, beteiligt sind.
Art. 29 (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)
Pharmalog fordert eine Angleichung des Begriffs „Grosshandel“ an das EU-Recht. Diese Neudefinition soll den Service-Public-Auftrag und somit den umfassenden und jederzeitigen Zugang der Schweizer Bevölkerung zu allen in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln gesetzlich verankern, was die Sanphar-Vereinigung vor dem Inkrafttreten des HMG und des KVG sichergestellt habe.
Art. 43 (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)
GST kritisiert die summarische Art und die Unklarheit der Bestimmung. Sie fordert insbesondere eine Definition der Begriffe „Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht“ sowie eine Spezifizierung, wann und bei welchen Tierarten (Nutz-/Heimtiere) Tierarzneimittel buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtig sind.
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