Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Therapeuten stark einschränke und jeder therapeutischen Realität entbehre. Nicht die Einteilung eines Arzneimittels in die Kategorie mit oder ohne Indikation, sondern die Ausbildung und das Therapiegebiet müssten entscheiden, ob die betreffende Therapeutin bzw. Therapeut das Arzneimittel abgeben dürfe. Auch ADV, DVBB, KBD, SDV, SDV GR, SDV Sektion SG/TG/AR/AI, SDV SO, SDV ZH/SH und Drogerie Dobler kritisieren die Einschränkung der Abgabekompetenz auf Arzneimittel ohne Indikation, obwohl bei einer komplementärmedizinischen Therapie – beispielsweise in der Phytotherapie – regelmässig auch Arzneimittel mit Indikation angewendet würden. AI und AR lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. Der Ansatz, wonach die entsprechenden Therapierenden ihren Arzneimittelschatz kennen und darauf abgestützt ihre Medikationsempfehlungen situativ aussprechen, sei zu begrüssen und entspreche zu einem grossen Teil der Realität. Sie führen aus, dass sich komplementärmedizinische Therapeutinnen und Therapeuten zu einem ebenso wesentlichen Teil auch auf zugelassene Arzneimittel mit Indikationen abstützen würden. Es sei nicht einzusehen, warum den Therapierenden diese Präparate vorenthalten bleiben sollen, zumal diese Präparate über eine ordentliche Zulassung von Swissmedic verfügen würden und somit die Indikationen geprüft und festgelegt wurden.

GPS / GB, DvKom, IG-AppDrog und ReAG fordern die Beibehaltung der ursprünglichen Fassung, da der Entwurf für nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten im Vergleich zum geltenden Recht einen Rückschritt bringe. SMI kritisiert die Inkonsequenz, den Ärzten die Abgabe von Medikamenten zu untersagen, jedoch den Personen, welche eine kantonal anerkannte komplementärmedizinische Ausbildung haben, die Abgabe von komplementärmedizinischen Arzneimitteln zu erlauben. Gemäss BE widerspricht dies den grundlegenden Anforderungen der Vorlage, wonach grundsätzlich nur Apothekerinnen und Apotheker bzw. eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten Arzneimittel abgeben dürften. Die Möglichkeit der Abgabe von Arzneimitteln ohne Indikation durch nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten führe zu deren Ungleichstellung gegenüber der Ärzteschaft, welcher gemäss Vorentwurf keine Befugnis zur Arzneimittelabgabe zukomme. SG lehnt das Verbot der Selbstdispensation grundsätzlich ab und als Konsequenz ebenfalls die Einschränkung der Abgabekompetenz von Fachpersonen der Komplementär- und Alternativmedizin auf Arzneimittel ohne Indikation.

ASSGP, GRIP und SGCI fordern die Streichung des Begriffs „ohne Indikation“ und verweisen auf

bis ter

ihre Begründung zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und a (neu), in welcher sie die neue Definition von Arzneimitteln mit und ohne Indikation generell ablehnen.

ARD ist der Meinung, dass diese Möglichkeit der Abgabe durch zur Verschreibung berechtigte Personen die Missbrauchsgefahr erhöhe.

FR verlangt Klarheit über den Geltungsbereich des Artikels 25 Absatz 5. Angesichts der Verbindung dieses Absatzes mit Artikel 25a der Arzneimittelverordnung (VAM, SR 812.212.21) sei es unklar, ob die Kantone auch Therapeutinnen und Therapeuten ohne eidgenössisches Diplom zur Abgabe berechtigen könnten.

ChiroSuisse fügt an, dass auch ohne eine solche kantonale Ermächtigung die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren zur Abgabe ermächtigt sein sollten, da ihre Ausbildung ohnehin der Ärztlichen entspricht.

Abs. 6 (neu) (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)

IG DHS, santésuisse und SRF regen an, in einem neuen Absatz klar zu regeln, wer zur Abgabe von frei verkäuflichen Arzneimitteln berechtigt ist. Der Detailhandel solle hier ausdrücklich aufgeführt werden.

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