Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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und wirtschaftlichen Interessen auslöse, weshalb Apothekerinnen und Apotheker konsequenterweise nicht die Möglichkeit zur Verschreibung von gewissen Arzneimitteln der Liste B erhalten sollten. fmCH fordert, dass die diagnostische Definitionshoheit sowie die Therapiehoheit – inklusive der Arzneimittelabgabe - weiterhin in der Hand der eidgenössisch diplomierten und fachärztlich ausgebildeten Ärztin bzw. Arztes bleiben soll.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3-5

GSASA unterstützt grundsätzlich die Bestimmungen. FMH ist mit dem Grundsatz einverstanden, dass die Differenzierung innerhalb der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (Abgabekategorien C und D) wegfällt, diejenige zwischen nicht verschreibungspflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimitteln (Abgabekategorie E) jedoch unberührt bleibt.

Abs. 1

AGORA unterstützt die vorgeschlagene Erweiterung der Abgabekompetenzen.

SAMW fordert die Berechtigung zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht nur für Apothekerinnen und Apotheker sowie komplementärmedizinisch tätige Ärztinnen und Ärzte, sondern unbedingt auch für schulmedizinisch tätige Ärztinnen und Ärzte.

Abs. 1 Bst. a

ARD schlägt folgende Ergänzung vor: „Les pharmaciens et tout professionnel dûment formé et sous la responsabilité du pharmacien.“

Micarna SA verlangt entweder die Beibehaltung der bisherigen Fassung oder die Ergänzung der vorgeschlagenen Bestimmung durch die Abgabekompetenz von Tierärztinnen und Tierärzten. Gemäss SG ist die Anpassung infolge der abgelehnten Selbstdispensation obsolet.

Abs. 1 Bst. b ADV, Drogerie Dobler, DVBB, IG-AppDrog, KBD, SDV, SDV GR, SDV Sektion SG/TG/AR/AI,

SDV SO, SDV ZH/SH und SDV ZS begrüssen den Vorschlag, da damit endlich der Fachkompetenz und Erfahrung von Drogistinnen und Drogisten national einheitlich umfassend Rechnung getragen werde. Sie führen dazu aus, dass Schweizer Drogistinnen und Drogisten als einzige europaweit über eine achtjährige Ausbildung verfügten, welche alle Wirkstoffe und Indikationen aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel enthalte. Sie beanstanden jedoch die Informationspolitik des BAG bezüglich der Abgabekompetenzen der Drogistinnen und Drogisten. santésuisse begrüsst die Gleichstellung von Drogistinnen und Drogisten mit Apothekerinnen und Apothekern bezüglich der Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Interesse einer verstärkten Selbstmedikation und der Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Bezugskanälen. Auch AI und LU begrüssen die Neustrukturierung der Abgabekategorien, mit der die Drogisten das Recht erhalten, alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgeben zu dürfen. Interpharma erwartet, dass die Bereinigung der Abgabekategorien zügig abgewickelt wird - unter Wahrung der Verhältnismässigkeit, unter Berücksichtigung des überwiegend, längst und bestens bekannten Nutzen/Risiko-Verhältnisses sowie der anerkannten Befähigung der Drogisten zur Abgabe von Arzneimitteln der Kategorie C und schliesslich unter Schonung der Personalressourcen von Swissmedic. KKA begrüsst, dass

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