Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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mit dieser Bestimmung die Motion 07.3290 umgesetzt werde, jedoch dürfe das Ziel der Motion nicht durch eine Verwässerung der Abgabekategorien relativiert werden.

ARD schlägt folgende Ergänzung vor: „Les droguistes et tout professionnel dûment formé et sous la responsabilité du droguiste.“

AG, TG, Apotheke Dr. Bichsel, CSP, , FRC und VKS lehnen die Erweiterung der Abgabekompetenz für eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten gänzlich ab. AG fügt hinzu, dass sich das bisherige Einteilungssystem mit den entsprechenden Abgabekompetenzen bewährt habe. TG betont die unterschiedlichen Fachkompetenzen von Drogistinnen und Drogisten sowie Apothekerinnen und Apothekern. Sie führen an, dass nicht die Kategorien an sich problematisch seien, sondern die aktuelle Einteilung der Arzneimittel und das starre, umteilungsfeindliche System. Das Institut soll daher ermächtigt werden, von sich aus Änderungen in der Einteilung vornehmen zu können. Gemäss BL und ZG darf aus Gründen der Arzneimittel- und Patientensicherheit die Abgabekompetenz von Drogistinnen und Drogisten auf keinen Fall erweitert werden, solange die Ausbildungen von Apothekerinnen und Apothekern einerseits und Drogistinnen und Drogisten andererseits in Bezug auf die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht gleichwertig sind.

pharmaSuisse, Apotheken AG, Apotheken BL, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken

SG/APharmacies FR und Pharmacies VD lehnen die vorgeschlagene erweiterte

Abgabekompetenz grundsätzlich ab, sofern keine Umteilung von gewissen Arzneimitteln der Liste

C in die Liste B erfolgt. Auch Apotheken BS, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG,

Apotheken ZG, und IDS fordern eine zwingende Umteilung von problematischen Arzneimitteln mit gravierenden Wechselwirkungen zurück in die Verschreibungspflicht. Gemäss Pharmacies JU ergibt sich die Umteilung der Arzneimittel der Liste C in die Liste D aus einer Verkennung des Risikos der Wechselwirkungen und Nebenwirkungen dieser Arzneimittel. Gemäss LU ist es wichtig, dass die Einteilung der Arzneimittel in die verbleibenden Listen sorgfältig vorgenommen wird. Apotheken ZG fordert in diesem Zusammenhang eine Neubeurteilung und Umverteilung gewisser Medikamente in eine “Positivliste Apotheker”. Für die Listenumteilung und den

Abverkauf der Lagerbestände ist gemäss pharmaSuisse in Analogie zu Artikel 16 Absatz 2 HMG eine Übergangsfrist von 5 Jahren festzulegen.

Gemäss Apotheken BS bedingt die Vereinigung der Liste C und D und die damit verbundene neue Abgabekompetenz der Drogistinnen und Drogisten eine Überprüfung der aktuellen Einteilung der Arzneimittel in den Listen C und D. Gewisse Arzneimittel könnten dadurch verschreibungspflichtig werden, andere würden unter Umständen in die Liste E eingeteilt.

Centre Patronal verweist auf die Gefahren einer Mengenausweitung in der Selbstmedikation und betont die Wichtigkeit der kontrollierten Abgabe von Arzneimitteln, um insbesondere ungewollte Interaktionen zu verhindern. Zusätzlich soll die Zugehörigkeit der Arzneimittel der Abgabekategorie C überprüft werden, anstatt diese gänzlich zu streichen. Es stelle sich die Frage, wer die zusätzlichen Ressourcen für diese Neueinteilung finanzieren soll.

AI, BS, JU, SH, SZ und ZH fügen an, dass sich die Problematik der fehlenden Fachkompetenz im Bereich der Veterinärmedizin auch bei der Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Drogistinnen und Drogisten zeige. In der Kategorie C gebe es viele Tierarzneimittel, die unbedingt eine Fachberatung durch eine tiermedizinisch geschulte Medizinalperson erfordern sowie Tierarzneimittel, die bei Nutztieren buchführungspflichtig sind und durch den Tierarzt nur nach persönlicher Beurteilung des Gesundheitszustands abgegeben werden dürfen. Gemäss BS sollten Drogistinnen und Drogisten nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel nur abgeben dürfen, wenn der Tierhalter keinen Eintrag im Behandlungsjournal vornehmen muss. Gemäss AI,

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