Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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AR, JU, SH, ZH, Kantonstierarzt LU, Kantonstierarzt Urkantone, VSKT und VSP/FSEC sollen

Drogistinnen und Drogisten nur speziell gekennzeichnete, nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel abgeben dürfen.

PLANES bemerkt, dass Drogistinnen und Drogisten über eine angepasste Ausbildung für die Abgabe der „Pille danach“ verfügen müssten.

Abs. 1 Bst. c (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)

Gemäss SVPS und GST soll Buchstabe c mit dem Zusatz ergänzt werden, dass Tierärztinnen und Tierärzte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen, und zwar auch im Handverkauf ("over the counter"). Gemäss GST soll festgehalten werden, dass nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, die einer Fachberatung bedürfen, nur durch Personen abgegeben werden dürfen, die über eine veterinärmedizinische Aus- oder Weiterbildung verfügen.

Abs. 3 AG, pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Pharmacies FR, Pharmacies VD und

Pharmacies VS wünschen, dass die Abgabe nur auf die Fachkompetenz ausgerichtet werden

soll. pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Pharmacies FR und Pharmacies VS weisen

zusätzlich darauf hin, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel Verschreibung und Abgabe getrennt sein müssten. Aufgrund der Gefahr von Missverständnissen schlagen sie die Einführung des Begriffs „nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel“ vor.

Pharmacies VD fordert, den Artikel wie folgt zu ändern: „L’institut détermine les médicaments non soumis à ordonnance qui peuvent être remis… „. Personen nach Absatz 1 Buchstabe c dürften schliesslich nur eine einzige Kategorie von Medikamenten abgeben.

Abs. 4

VSVA stimmt der Aufhebung dieses Absatzes zu.

Abs. 5 pharmaSuisse, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SZ, Apotheken TG,

Pharmacies FR und Pharmacies VS begrüssen die Einschränkung der Abgabekompetenz auf komplementärmedizinische Arzneimittel ohne Indikation. Sie fordern allenfalls den Ersatz des Begriffs „kantonal anerkannte Ausbildung“ mit „kantonaler Bewilligung“. SKS begrüsst, dass die Kantone vorsehen können, dass die Abgabe von komplementärmedizinischen Arzneimitteln weiterhin durch die medizinischen Fachpersonen abgegeben werden dürfen.

SVKH, FAMS und NVS hingegen erachten die Einschränkung auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Indikation als inakzeptablen Rückschritt, welcher einen Widerspruch zu den Kernforderungen des neuen Verfassungsartikels 118a “Komplementärmedizin“ darstelle und fordern den Verzicht auf diese Einschränkung der Abgabekompetenz. Sie führen aus, dass die neue Regelung die Therapiemöglichkeiten komplementärmedizinischen Therapeutinnen und

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