Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
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4.2 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Das vorliegende PrävG folgt demzufolge dem Verfahren der einfachen Gesetzgebung.
4.3 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz
Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990106 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG) gilt für sämtliche im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. Der VE PrävG enthält verschiedene Bestimmungen, die sich auf die Ausrichtung von Finanzhilfen oder Abgeltungen beziehen.
Der VE PrävG enthält in Artikel 17 (Finanzhilfen an Organisationen), in Artikel 18 (Forschungs- und Innovationsförderung) und in Artikel 23 Absatz 2 (Internationale Zusammenarbeit) verschiedene Tatbestände, welche die Ausrichtung von Finanzhilfen nach sich ziehen können. Öffentliche oder private Organisationen, welche die Information der Bevölkerung über Krankheitsrisiken, die Prävention von nichtübertragbaren oder psychischen Krankheiten sowie Forschung und Innovation fördern, kommen ohne eidgenössische Finanzhilfen nicht aus, da die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Ohne diese Unterstützung würden die Aktivitäten dieser Einrichtungen, etwa die in Artikel 17 genannten Aktivitäten, in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht zurückgehen, weil sie nicht gewinnbringend ausfallen. Nach Artikel 23 Absatz 2 fördert der Bund ferner die Teilnahme der Kantone und der privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen an internationalen Programmen. Sowohl Kantone als auch private Organisationen sind auf diese Unterstützung durch den Bund angewiesen.
Der VE PrävG sieht in Artikel 26 Absatz 1 vor, dass der Bundesrat Aufgaben der Prävention und Gesundheitsförderung auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen kann. Zu solchen Aufgaben gehören insbesondere die Umsetzung der nationalen Programme, die Informationsaktivitäten sowie die Förderung der Aus- und Weiterbildung. Artikel 26 Absatz 3 bestimmt, dass die Personen oder Organisationen, welche solche Aufgaben wahrnehmen, einen Anspruch auf Entschädigung haben. Die Vornahme der Aufgaben, die im Verordnungsrecht an verschiedene Organisationen und Personen delegiert werden, stellt eine Rechtspflicht dar. Es liegt im Interesse des Bundes, dass solche Aufgaben von Personen oder Organisationen wahrgenommen werden, die eine gewisse Nähe zur Aufgabe selbst sowie zu deren Adressaten haben. Insofern erscheint es im Sinne des SuG gerechtfertigt, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Abgeltung vorzusehen.
Die Voraussetzungen für den Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen nach SuG sind erfüllt. Die zuständige Behörde wird die Einzelheiten durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag festzulegen haben.
106 SR 616.1