Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
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bringen, sondern im Gegenteil den Koordinations- und Abstimmungsbedarf zwischen den verschiedenen Auftragsnehmern erhöhen.
Da gleichzeitig vorgesehen ist die heute auf der Grundlage von Art. 19 und 20 KVG tätige privatrechtliche Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz in das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung zu überführen (siehe Art. 18 des VE zum Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung), ergibt sich kein zusätzlicher Koordinationsbedarf. Die vorgeschlagene Regelung behebt im Gegenteil die heute im Zusammenhang mit der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz bestehenden Steuerungs- und Koordinationsdefizite.
Zweckmässigkeit im Vollzug
Da der VE PrävG keine neuen Vollzugs- oder Durchführungsorgane auf Kantonsebene vorsieht, ergeben sich auf der Vollzugs- oder Umsetzungsebene keine Doppelspurigkeiten zu bestehenden Gesetzen, die ihrerseits neue Koordinationsanstrengungen verlangen.
Die inhaltliche und fachliche Koordination der Massnahmen des VE PrävG mit den Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198198 über die Unfallversicherung (UVG), den Gesundheitsschutzmassnahmen nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 196499 (ArG), den Massnahmen zur Unfallverhütung im Strassenverkehr nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958100 (SVG) wie auch den Massnahmen zur Gewaltprävention nach Artikel 386 des Schweizerischen Strafgesetzbuches101 (StGB) wird durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 8 sichergestellt.
Zudem verschafft eine bessere Aufgabenzuordnung zwischen den Bundesstellen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen nicht nur mehr Transparenz im System, sondern mindert auch den Koordinationsaufwand und senkt damit die Verwaltungskosten.
Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a liegt es in der Verantwortung des Bundesrates sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Programme insbesondere Massnahmen mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis zur Anwendung gelangen. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere die Wahl der konkreten Interventionsstrategie (wie z.B. strukturelle Massnahme, massenmediale Kampagne, zielgruppenspezifisches Projekt) wie auch die Wahl der Zielgruppen. Die Wirksamkeit einzelner Massnahmen selbst ist abhängig von den unter Ziffer 1.1.2 beschriebenen Erfolgsfaktoren.102 Wie Berechnungen der WHO zeigen sind insbesondere strukturelle Massnahmen (z.B. die Besteuerung von Zigaretten und von alkoholhaltigen Geträn-
98 SR 832.20
99 SR 822.11
100 SR 741.01
101 SR 311.0
102 Vgl. dazu auch Bundesamt für Gesundheit: Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz, Bern, 28. September 2007, Seiten 38 ff. (Wirksamkeit von Präventions- und Gesundheitsförderungskampagnen) und Seiten 41 ff. (Wirksamkeit von Prävention und Gesundheitsförderung) – einsehbar unter www.bag.admin.ch/pgf2010.