Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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rung getragen werden, da hierzu keine statistischen Angaben der Krankenversicherer vorliegen. Auf Bundesebene werden heute neben den Bundesmitteln (ca. 35 Millionen pro Jahr) primär die Präventionsabgaben, d.h. die Tabakpräventionsabgabe (Einnahmen in der Höhe von 17 Millionen Franken pro Jahr) und der Zuschlag auf der KVG-Prämie (Einnahmen in der Höhe von 18 Millionen Franken pro Jahr), zur Finanzierung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen eingesetzt (siehe dazu auch Tabelle 3 unter Ziffer 1.1.2).97

Diesen Ausgaben stehen, wie in Tabelle 6 dargestellt, jährliche Gesamtaufwendungen für potenziell vermeidbare Krankheiten von über 30 Milliarden Franken entgegen.

Präventionsbemühungen, die auf strukturellen Massnahmen – wie z.B. ein Verbot des Verkaufs von Süssgetränken an öffentlichen Schulen – basieren, können zu finanziellen Einbussen für die betroffenen Unternehmen führen. Da die konkreten Massnahmen in Abhängigkeit von den strategischen Vorgaben des Bundesrates (siehe Art. 5 Abs. 1 Bst. a) erst im Rahmen der Erarbeitung von nationalen Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen nach Artikel 6 festgelegt werden, können die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen für die Unternehmen zum aktuellen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden. Der VE PrävG sieht jedoch vor, dass sowohl bei der Erarbeitung der strategischen Vorgaben für die nationalen Programme als auch bei der Erarbeitung der Programme selbst, deren mögliche Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umfeld prospektiv abgeschätzt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b sowie Art. 6 Abs. 2). Als zentraler Aspekt dieser Abschätzungen sind dabei die Interessenskonflikte zwischen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der möglichen Einschränkung der individuellen wie aber auch der unternehmerischen Freiheit anzusprechen und auszuloten. Dabei sind allerdings ideelle Einschränkungen der individuellen Freiheit von den allenfalls damit verbundenen kommerziellen Einbussen einzelner Wirtschaftszweige zu trennen.

Die Beurteilung der Auswirkungen des PrävG auf die Volkswirtschaft – insbesondere die einleitend erwähnten fiskalischen Auswirkungen, welche allfällige Einbussen einzelner Unternehmenszweige bei weitem übersteigen dürften – wird im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft zuhanden der Eidg. Räte noch weiter vertieft werden.

Alternative Regelungen

Im Rahmen der Vorarbeiten zum VE PrävG wurden insbesondere bei der Neugestaltung und Vereinfachung der Präventionsstrukturen auf Bundesebene verschiedene alternative Regelungen geprüft. Verworfen wurde beispielsweise die Übertragung der Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 10 an private Präventions- und Gesundheitsförderungsorganisationen auf der Grundlage von mehrjährigen Leistungsaufträgen und unter Berücksichtigung der Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens. Diese Variante würde zu einer Zersplitterung der Aufgabenerfüllung führen und im Vergleich zum Status Quo keine Vereinfachung der Strukturen mit sich

97 Im Bereich der Unfallprävention (Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Verkehrsunfälle) stehen mit den Zuschlägen auf der Berufsunfallversicherungsprämie (ca. 100 Millionen Franken pro Jahr), auf der Nichtberufsunfallversicherungsprämie (ca. 24 Millionen Franken pro Jahr) sowie auf der Prämie der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (ca. 18 Millionen) jährlich insgesamt gut 140 Millionen Franken für Präventionsmassnahmen zur Verfügung (siehe Tabelle 3 unter Ziffer 1.1.2).