Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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mung stützt sich die Kompetenz des Bundes, den Prämienzuschlag nach Artikel 20 des revidierten KVG zu erheben und nach den Artikeln 13 bis 15 VE PrävG und zu verwenden. Gemäss Artikel 118 Absatz 2 BV erlässt der Bund Vorschriften in spezifischen gesundheitsrelevanten Bereichen. Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die Bekämpfung von übertragbaren, stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten von Menschen und Tieren zu erlassen.

Unter übertragbaren Krankheiten werden Krankheiten nach dem Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970105, die durch Krankheitserreger oder deren Stoffwechselprodukte auf den Menschen übertragbar sind, verstanden (vgl. Art. 3 Bst. d VE PrävG). Zu diesen Krankheiten gehören etwa Tuberkulose oder HIV/Aids. Stark verbreitet sind Krankheiten, die quantitativ gehäuft und überregional verbreitet sind, so dass die tatsächliche oder potenzielle Verbreitung der Krankheit eine Verhütung oder Früherkennung auf nationaler Ebene angezeigt erscheinen lässt (vgl. Art. 3 Bst. e VE PrävG). Als stark verbreitete Krankheiten gelten namentlich suchtbedingte Störungen oder psychische Krankheiten. Das Merkmal der Bösartigkeit bezieht sich schliesslich auf Krankheiten, die das Leben bedrohen oder erhebliche (schwere und dauernde) Beeinträchtigungen der Gesundheit nach sich ziehen (vgl. Art. 3 Bst. f VE PrävG). Bösartige Krankheiten sind beispielsweise Krebskrankheiten. Was die Prävention und Gesundheitsförderung bezüglich der eben genannten Krankheiten im VE PrävG anbelangt, stützen sich die entsprechenden Massnahmen auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV. Der Bund ist demzufolge zum Beispiel ermächtigt, Vorschriften zum Schutz vor den gesundheitsschädigenden Folgen des Passivrauchens zu erlassen, weil er damit zur Verhütung bösartiger Krankheiten, insbesondere von Krebs, beiträgt.

Eine weitere spezifische verfassungsrechtliche Grundlage des VE PrävG findet sich in Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV. Dabei handelt es sich um den Schutz der Allgemeinheit im Verkehr mit Lebensmitteln, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen. Massnahmen nach dem Präventionsgesetz in den Bereichen Ernährung, Tabak, Alkohol und Drogen haben ihre verfassungsmässige Grundlage in Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV. In zahlreichen Fällen nehmen Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen zur Verhütung von stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten im Sinne von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV auch direkt auf Ernährung, Tabak-, Alkohol- oder Drogenkonsum Bezug. Denn der Umgang mit diesen Substanzen kann zu Krankheiten im Sinne von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV führen. In solchen Fällen findet sich die verfassungsrechtliche Grundlage für eine Massnahme nach dem VE PrävG in Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV.

Gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe c BV ist der Bund ferner ermächtigt, Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen in den Bereichen des Schutzes vor ionisierenden Strahlen zu treffen.

105 SR 818.101