Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
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ken (Bier, Spirituosen und Alcopops) sehr kostenwirksam.103 So empfehlen die OECD und die WHO in ihrem Bericht über das Gesundheitssystem der Schweiz dann auch, dass Massnahmen mit einer erwiesenen Kostenwirksamkeit eine höhere Priorität einzuräumen sei.104 Wie bereits weiter oben erwähnt, können strukturelle Präventionsmassnahmen aber negative finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen oder gar eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit mit sich bringen und sind deshalb politisch meist sehr umstritten. Deswegen erfordern solche Massnahmen stets ein frühzeitiges Offenlegen allfälliger Zielkonflikte sowie ein sorgfältiges Abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung oder einzelner Personengruppen vor übertragbaren, stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten einerseits und dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Wirtschaftsfreiheit andererseits.
Vor allem auch aus diesem Grund soll das Institut, als das zentrale Organ des Bundes für die Umsetzung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen, sicherstellen, dass Informationen über anerkannte und wirksame Interventionsmodelle für alle staatlichen und privaten Akteuren leicht zugänglich sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Schliesslich wird die Weiterentwicklung der bestehenden Qualitätsstandards (Art. 10 Abs. 2 Bst. b) wie auch die Förderung der Aus- und Weiterbildung (Art. 19) bewirken, dass bei der Planung und Durchführung von Programmen und Projekten Instrumente des Qualitätsmanagements zur Anwendung gelangen und die mit der Konzeption und Umsetzung betrauten Personen über das dazu notwendige spezifische Fachwissen verfügen.
Dass thematisch die richtigen Prioritäten gesetzt werden, d.h. dass nationale Programme ausschliesslich in denjenigen Themenbereichen durchgeführt werden, die für die öffentliche Gesundheit von besonderer Bedeutung sind (z.B. Folgekrankheiten des Tabak- oder Alkoholkonsums, die aus Bewegungsmangel und Fehlernährung entstehenden Krankheiten wie auch schwere psychische Krankheiten), wird durch das Steuerungs- und Koordinationsinstrument der nationalen Ziele (Art. 4) und auf Bundesebene durch die bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung (Art. 5) sichergestellt.
Und nicht zuletzt sind alle nach dem VE PrävG zu ergreifenden Massnahmen wie auch das Gesetz selbst (Art. 24) regelmässig auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Der VE PrävG stützt sich einerseits auf Artikel 117 Absatz 1 BV, andererseits auf Artikel 118 Absatz 2 BV.
Artikel 117 Absatz 1 BV erteilt dem Bund einen umfassenden Gesetzgebungsauftrag im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung. Auf diese Verfassungsbestim-
103 Vgl. dazu www.who.int/choice und Bundesamt für Gesundheit: Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz, Bern, 28. September 2007, Seite 45 f. – einsehbar unter www.bag.admin.ch/pgf2010.
104 OECD und WHO: OECD-Berichte über Gesundheitssysteme. Schweiz. Paris, 2006, Seite 161.