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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 6 Seiten
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453.1 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
j. Artikel 22 Absatz 2 findet keine Anwendung. Bei Verdacht auf Verletzung der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung kann der grenztierärztliche Dienst stichprobenweise Kontrollen durchführen.
k. Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 lässt das BVET im Einvernehmen mit der Zollverwaltung die Grenzkontrollstellen zu, an denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden können.
II
Diese Änderung tritt am ...... in Kraft.
..... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova