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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 6 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten 453.1
eine Rückführung nicht möglich, so ordnet er die Vernichtung der Tierprodukte oder die Tötung der Tiere an.
Art. 22 Sendungen aus Drittstaaten
1 Für Sendungen aus Drittstaaten, die durch die Schweiz nach Drittstaaten verbracht werden, gelten die Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr, die Verordnung vom 18. April 20073 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr und die Verordnung vom 18. April 20074 über die Einfuhr von Heimtieren.
2 Für Sendungen aus Drittstaaten, die durch die Schweiz nach Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbracht werden, gelten die Vorschriften nach Absatz 1.
Art. 36 Sachüberschrift Zugelassene Grenzkontrollstellen
1 Zugelassene Grenzkontrollstellen und die zur Kontrolle zugelassenen Kategorien von Tieren und Tierprodukten sind im Abkommen aufgeführt. Das BVET legt fest:
a. die Abfertigungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes;
b. die nicht in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b–g genannten Produkte, die ebenfalls in den Räumen der Grenzkontrollstelle überprüft werden können.
2 Grenzkontrollstellen müssen sich auf einem Amtsplatz einer Zollstelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Zollgesetzes vom 18. März 20055 befinden.
3 Eine Grenzkontrollstelle muss über die Einrichtungen verfügen, die für die Durchführung der Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst notwendig sind. Die Einrichtungen müssen räumlich so angeordnet sein, dass ein kontinuierlicher Arbeitsablauf ermöglicht wird, bei dem eine Verunreinigung der Sendungen ausgeschlossen und eine Trennung von kontrollierten und unkontrollierten Sendungen sichergestellt ist.
4 Das BVET entzieht die Zulassung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
5 Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen sind in Anhang 2 festgelegt. Das BVET bestimmt, welche technischen Einrichtungen vorhanden sein müssen.
6 Die Flugplatzhalter stellen die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung. Das BVET entrichtet den Flugplatzhaltern einen angemessenen Mietzins.
7 Der grenztierärztliche Dienst kann die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten anordnen und das Beladen von ungeeigneten Transportmitteln verbieten.