Vorlage

Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

453.1 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Art. 40 Abs. 2 Bst. a

Aufgehoben

Art. 46 Widerrechtliche Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und

Tierprodukten

1 Der grenztierärztliche Dienst oder der Zoll beschlagnahmt widerrechtlich eingeführte Tiere oder Tierprodukte, wenn sie beim oder unmittelbar nach dem Grenzübertritt an einer Grenzkontrollstelle entdeckt werden. Der grenztierärztliche Dienst trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und leitet eine Strafverfolgung nach Artikel 48 ein.

2 Werden widerrechtlich eingeführte Tiere oder Tierprodukte durch den Zoll entdeckt und kommt Absatz 1 nicht zur Anwendung, so werden sie durch den Zoll beschlagnahmt. Er leitet die Fälle an die zuständigen kantonalen Behörden weiter. Diese treffen die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen wie Quarantäne, Untersuchung, Schlachtung, Tötung oder Entsorgung nach den Bestimmungen der VTNP6 und leiten eine Strafverfolgung nach Artikel 48 ein.

3 Werden widerrechtlich eingeführte Tiere oder Tierprodukte im Inland entdeckt, so werden sie durch die zuständigen kantonalen Behörden beschlagnahmt. Sie treffen die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen wie Quarantäne, Untersuchung, Schlachtung, Tötung oder Entsorgung nach den Bestimmungen der VTNP7 und leiten eine Strafverfolgung nach Artikel 48 ein.

4 Die Behörde, welche die Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere und Tierprodukte an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des Betroffenen unter.

Art. 48 Abs. 2

2 Die Zollverwaltung eröffnet und vollstreckt im Auftrag des BVET oder der zuständigen kantonalen Behörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der Zollverwaltung untersucht wurden.

Art. 52 Übergangsbestimmungen

1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine Funktion als Grenztierärztin oder Grenztierarzt nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c ausüben, können die nach Artikel 35 Absatz 1 verlangte Ausbildung bis zum 30. Juni 2012 nachholen. Das BVET kann solche Personen in begründeten Ausnahmefällen von der Ausbildungspflicht entbinden.

2 Bis zur Vereinbarung der gegenseitigen Abschaffung der grenztierärztlichen Kontrollen im Abkommen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

6 SR 916.441.22

7 SR 916.441.22