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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 6 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten 453.1
a. Das EVD legt fest, welche Tiere und Tierprodukte, die nicht im Luftverkehr
aus Drittstaaten in die Schweiz eingeführt werden, grenztierärztlich kontrolliert werden.
b. Kontrollpflichtige Sendungen müssen bei einer vom BVET im Einverneh-
men mit der Zollverwaltung bestimmten Zollstelle angemeldet werden.
c. Sendungen aus Drittstaaten, die im T1-Verfahren nach Artikel 2 Ziffer 2 des
Übereinkommens vom 20. Mai 19878 über ein gemeinsames Versandverfahren via Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Schweiz eingeführt werden, müssen grenztierärztlich kontrolliert werden.
d. Stichprobenweise kontrolliert werden Sendungen aus:
1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
2. Andorra, Monaco, Norwegen und San Marino;
3. Island, soweit es sich um Fische und Fischerzeugnisse handelt;
4. Drittstaaten, die nicht im T1-Verfahren nach Buchstabe c via Mitgliedstaaten der EU in die Schweiz eingeführt werden.
e. Der grenztierärztliche Dienst vereinbart für Sendungen nach Absatz 2 Buch-
stabe d mit der Zollverwaltung für bestimmte Tage die Durchführung stichprobenweiser Dokumenten- und Identitätskontrollen sowie physischer Kontrollen. Ist der grenztierärztliche Dienst nicht anwesend, so können solche Sendungen ohne vorgängige Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst zollrechtlich abgefertigt werden. Die Zollverwaltung versieht die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumente mit dem Zollstempel.
f. Die Vorschriften der Artikel 13–19, 21 sowie 23–25 gelten:
1. für Sendungen von und nach Norwegen; und
2. für Sendungen von Fischen und Fischerzeugnissen aus Island.
g. Sind in der Verordnung vom 18. April 20079 über die Ein- und Durchfuhr
von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr und der Verordnung vom 18. April 200710 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannt, so gelten die betreffenden Bestimmungen ebenfalls:
1. für Sendungen von und nach Norwegen;
2. für Sendungen von Fischen und Fischerzeugnissen aus Island.
h. Es müssen keine GVDE erstellt und keine damit zusammenhängenden Tra-
ces-Meldungen erstattet werden, soweit es sich nicht um Sendungen handelt, die im Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden.
i. Das Verfahren bei Beanstandungen nach den Buchstaben c und d richtet sich
nach der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr und der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr.