Vereinbarung Grenzraum
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 5 Seiten
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Artikel 3 Gemeinsame Kontrollen
Beim Einsatz in Rahmen gemeinsamer Kontrollen dürfen die Angehörigen der EZV dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Landespolizei. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse nach liechtensteinischem Recht, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
Artikel 4 Koordination der Einsätze
1 Das Kommando der Landespolizei und das zuständige Kommando der EZV koordinieren sich bei der Prioritätensetzung im Rahmen ihrer Einsatzplanung.
2 Die Fahrzeuge der EZV und der Landespolizei werden in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt, soweit erforderlich, die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.
Artikel 5 Informationsaustausch
1 Die Landespolizei und die EZV tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
2 Für die Feststellung der Identität von Personen erteilt die Landespolizei der EZV auf Ersuchen Auskunft aus der Zentralen Personenverwaltung.
3 Als Datensammlung im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Rahmenvertrages, auf welche die EZV auf Antrag Zugriff erhält, gelten namentlich die liechtensteinischen Fahndungsdatenbank, das Ausländerregister und das Motorfahrzeugregister.
4 Die Landespolizei und die EZV nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften soweit zweckmässig das Funknetz Polycom.
Artikel 6 Unterstützung zur Gefahrenabwehr
1 Die Landespolizei und die EZV unterstützen sich bei dringendem Bedarf gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und treffen die notwendigen Massnahmen zur Gefahrenabwehr.
2 Im Falle einer Alarmfahndung setzt die EZV die verfügbaren Ressourcen an den Grenzübergängen an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze nach taktischen Gesichtspunkten ein.
Artikel 7 Ausbildung
Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.
Artikel 8 Vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen
1 Werden die Grenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt, so gelten beim Grenzübertritt über die liechtensteinisch-österreichische Grenze die gleichen Vorschriften wie im Grenzverkehr zwischen der Schweiz und den benachbarten Ländern.
2 Die Schweiz bezeichnet nach Absprache mit den liechtensteinischen Behörden die zulässigen Grenzübergänge.
3 Schweizerische Staatsangehörige sind zum Grenzübertritt über die liechtensteinisch-österreichische Grenze berechtigt, wenn sie den Nachweis des Bürgerrechts erbringen. Das gleiche gilt für den Grenzübertritt liechtensteinischer Staatsangehöriger über die Grenze zwischen der Schweiz und Drittstaaten.