Vereinbarung Grenzraum

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 5 Seiten

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Artikel 9 Haftung

1 Für Schäden haftet jene Partei, die sie verursacht.

2 Für Schäden, die Angehörige von Polizei oder der EZV bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet die ersuchende Partei, sofern kein grobes Verschulden vorliegt.

Artikel 10 Geltungsdauer und Inkrafttreten

¹ Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

² Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

3 Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in X, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am X.X.200X.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung des

Fürstentums Liechtenstein: