Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten

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rechts sind jedoch als wichtige Bestimmungen zu betrachten, die durch den Gesetzgeber genehmigt werden müssen (Art. 164 Abs. 1 Bst. f BV).

Aus diesen Gründen muss der Notenaustausch betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vom Parlament genehmiget werden. Der Entscheid des Parlaments unterliegt nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum. Gemäss Artikel 1 Ziffer 7 der Verordnung, welcher Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 abändert, muss die Schweiz Gesichtsbild und Fingerabdrücke erst zwei Jahre nach der Festlegung der diesbezüglichen technischen Massnahmen in den neuen Ausländerausweis integrieren (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.1.). Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Ausländerausweis in der bisher geltenden Form ausgestellt werden. Die Verordnung muss also erst auf diesen Zeitpunkt am 20. Mai 2011 umgesetzt werden. Die Schweiz wird der EU die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend spätestens an diesem Datum mitteilen müssen.

Nach Artikel 141a Absatz 2 BV können der Genehmigungsbeschluss des Notenaustauschs und die aufgrund der Übernahme notwendigen Gesetzesänderungen in denselben Erlass aufgenommen werden.