Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten

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des BFM zu den betreffenden Personen ermöglicht wird. Dieser Hinweis ist insbesondere im Hinblick auf die Einführung von MIDES erforderlich.

Art. 4 Abs. 1

Bst. b

Die erforderliche Anpassung von Buchstabe b erfolgt bereits im Rahmen des Erlasses A (Bundesbeschluss). Es wird auf die entsprechende Erläuterung verwiesen.

Bst. d

Es ist angezeigt, auf Gesetzesstufe vorzusehen, dass das Informationssystem ein Subsystem enthält, welches die Dossiers der Ausländer- und Asylverfahren in elektronischer Form umfasst. So ist klar, dass die elektronischen Dossiers sowohl des Ausländer- als auch des Asylbereichs in einem einzigen Subsystem von ZEMIS enthalten sind.

Art. 9

Abs. 1 Bst. a

Das BFM kann den kommunalen Polizeibehörden Daten des Ausländerbereichs zugänglich machen (Art. 9 Bst. a und Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung). Dies bedeutet jedoch nicht, dass unabhängig von den tatsächlichen Bedürfnissen alle kommunalen Polizeibehörden einen solchen Zugang erhalten. Die Gesuche werden im Einzelfall geprüft. Ein Zugang ist insbesondere möglich für kommunale Polizeibehörden, die in Vertretung der Migrationsbehörden oder gemeinsam mit ihnen gewisse Aufgaben im Migrationsbereich wahrnehmen. Dies betrifft hauptsächlich grössere Tourismusorte oder Gemeinden mit zahlreichen Grenzgängerinnen und Grenzgängern.

Ausserdem haben die Sozialhilfestellen derzeit nur Zugriff auf die Daten im Asylbereich, während sie über keine Zugriffberechtigung für die Daten des Ausländerbereichs verfügen. Diese Einschränkung ist nicht gerechtfertigt, und viele Sozialämter haben bereits den Wunsch geäussert, in ZEMIS ebenfalls auf die Daten des Ausländerbereichs zugreifen zu können. Artikel 9 muss dementsprechend angepasst werden.

Abs. 2 Bst. a

Nach Artikel 10 Buchstabe a der ZEMIS-Verordnung und nach deren Anhang 1 haben die kommunalen Polizeibehörden bereits heute Zugriff auf die Daten des Asylbereichs. Die Gesuche werden auch im Einzelfall geprüft. Es handelt sich hier um eine formelle Änderung, durch welche dieses Zugriffsrecht auf Gesetzesstufe festgehalten werden soll. Artikel 9 muss dementsprechend angepasst werden.

Abs. 3