Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten
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2.4.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.4.2.1 Bestimmungen des AuG
Art. 104, Abs. 2 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen
Bst. a
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/82/EG22 zählt die Daten auf, welche von den Beförderungsunternehmen übermittelt werden müssen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Mitgliedstaaten sind frei, zusätzliche Daten zu verlangen. Von den Grenzkontrollorganen wurde der Wunsch geäussert, die Angaben zum Geschlecht der Passagiere zu erhalten. Diese zusätzliche Angabe erleichtert ihnen die Beurteilung eines Datenbanktreffers und die Identifikation eines Passagiers.
Bst. b
Der Ausstellerstaat wird in den Datenkatalog aufgenommen, weil diese Angabe neben der Nummer des Reisedokuments zwingend vorhanden sein muss, um in den Datenbanken nach Reisedokumenten suchen zu können. Ausstellerstaat des Dokuments und Nationalität des Passagiers stimmen nicht zwingend überein (z. B. bei Fremdenpässen). Für die Fluggesellschaften bringt diese Erweiterung des Datenkatalogs keinen zusätzlichen Aufwand mit sich, da sie die Angaben zum Geschlecht und zum Ausstellerstaat ohnehin erfassen (beide Angaben sind in der der Machine Readable Zone [MRZ] enthalten).
Art. 120a Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen
Die Formulierung von Artikel 120a Absatz 3 AuG muss angepasst werden. Im Verlauf der Schengen-Evaluation im Februar 2009 wiesen die Experten der EU darauf hin, dass diese Formulierung nicht Schengen-konform ist. Es geht darum, den Passus zu streichen, gemäss welchem von einer Busse abgesehen werden kann, «insbesondere wenn die Kosten für Lebenshaltung, Betreuung, Wegweisung und Ausschaffung gedeckt sind». Die Tatsache, dass die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten gedeckt sind, darf für das strafrechtliche Verschulden eines Transportunternehmens nicht erheblich sein und zu einem Verzicht auf eine Strafe führen. Es dürfen lediglich die Tatsachen und das Verhalten des Unternehmens berücksichtigt werden.
2.4.2.2 Bestimmungen des BGIAA
Art. 3
Abs. 2 Bst. j und Abs. 3 Bst. i
Im BGIAA muss näher bestimmt werden, zu welchem Zweck das elektronische System des Ausländer- und des Asylbereichs verwendet wird. Dieser besteht hier darin, die Verfahren zu erleichtern, indem ein elektronischer Zugriff auf die Dossiers
22 ABl L 261 vom 6. August 2004, S. 24