Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten
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Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 darf der biometrische Aufenthaltstitel nur verwendet werden, um die Echtheit des Dokuments zu prüfen oder um die Identität der Inhaberin oder des Inhabers anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Aufenthaltstitels nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist (Art. 1 Abs. 4 der Verordnung). Es ist wünschenswert genau zu bestimmen, wer in der Schweiz berechtigt ist, die Vorlage des Ausweises zu verlangen und die elektronisch auf dem Datenchip gespeicherten Daten zu lesen.
Abs. 1
Das Grenzwachtkorps, die kantonalen Polizeibehörden und die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden sind berechtigt, die im biometrischen Ausweis elektronisch auf dem Datenchip gespeicherten Daten zur Identifikation der ausländischen Person oder aber zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen.
Abs. 2
Artikel 102b Absatz 2 AuG sieht vor, dass der Bundesrat Transportunternehmen, Flughafenbetreiber und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, dazu ermächtigen kann, die auf dem Chip des Ausweises gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen. Der Bundesrat wird entscheiden müssen, welche Unternehmen und Stellen berechtigt sind, die Vorlage des Ausländerausweises zu verlangen und diesen zu lesen.
2.3.3.2 Bestimmungen des BGIAA
In diesem Kapitel werden die aufgrund der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 erforderlichen Änderungen des BGIAA erläutert.
Art. 3
Artikel 3 BGIAA behandelt den Zweck des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich. Das Informationssystem dient unter anderem der Ausstellung von Ausländerausweisen.
Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b BGIAA muss in der französischen Fassung der «titre de séjour» erwähnt werden und nicht mehr das «livret pour étrangers». Die Ausweise mit biometrischen Daten werden zudem aus Gründen der Transparenz erwähnt. Entsprechend muss in der französischen Fassung auch Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b BGIAA angepasst werden. Der Begriff «titre de séjour» kann auch im Asylbereich verwendet werden, wenn die asylsuchende Person während des Asylverfahrens in der Schweiz bleiben darf. Diese Aufenthaltsbestätigung fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 (Art. 1 der Verordnung) – einer asylsuchenden Person kann kein einheitlicher Aufenthaltstitel ausgestellt werden.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Informationssystem in Zukunft biometrische Daten - das Gesichtbild und die Fingerabdrücke - enthält. Dabei handelt es