Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten
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neuen Ausweis vorgesehen ist. Aus diesen Gründen ist es sinnvoll, die Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b BGIAA in der französischen Fassung anzupassen. Der neue Artikel 7a BGIAA verfolgt den Zweck, eindeutig zu bestimmen, wer Zugriff auf die in ZEMIS enthaltenen biometrischen Daten zu den Ausländerausweisen hat.
Die aufgrund der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 erforderlichen Gesetzesänderungen sind in einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 (Erlass A) aufgeführt.
2.3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.3.3.1 Bestimmungen des AuG
In diesem Kapitel werden die aufgrund der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 erforderlichen Änderungen des AuG erläutert.
Art. 41
Abs. 4
Artikel 41 ist dem Ausweis gewidmet. Es empfiehlt sich zu erwähnen, dass der Ausweis neu mit einem Datenchip ausgestattet werden kann. Dieser Chip enthält das digitalisierte Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vorgesehen ist. Gemäss der Entscheidung K(2009) 3770 endg. der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der technischen Spezifikationen zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige müssen auf dem Datenchip noch weitere Daten gespeichert werden. Dies sind zum einen die auf den maschinenlesbaren Zeilen des Ausweises enthaltenen Daten: Dokumenten-Code, ausstellendes Land, Dokumentennummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Ablaufdatum des Ausweises, Nationalität des Inhabers, Name und Vorname des Inhabers sowie die ZEMIS-Nummer. Zum andern muss ebenfalls der öffentliche Schlüssel für die Authentifizierung auf dem Datenchip enthalten sein. Der Bundesrat kann mittels Verordnung festlegen, dass auch mehr Fingerabdrücke gespeichert werden.
Abs. 5
In Artikel 41 ist des Weiteren vorgesehen, dass der Bundesrat festlegt, welche Personen über einen Ausweis mit Chip verfügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen. So wird auf Verordnungsebene und unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 festgelegt, welche Ausländerinnen und Ausländer über einen biometrischen Ausweis verfügen. Es geht z. B. darum festzulegen, ob vorläufig Aufgenommene, die über keine eigentliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen, einen einheitlichen – biometrischen oder nicht biometrischen – Ausweis erhalten sollen. Dieselbe Frage stellt sich für Drittstaatenangehörige mit einem europäischen Elternteil, die ihr Recht auf Personenfreizügigkeit ausüben11.
11 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681.