Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten

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hervor, die Beziehungen zur EU zu konsolidieren (4.5.1 der Botschaft über die Legislaturplanung)29.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis entspricht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5.2 Verfassungsmässigkeit

5.2.1 Bundesbeschluss (Erlass A)

Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Einführung der Biometrie in den Schengen-Ausländerausweisen findet sich in Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)30. Dieser bestimmt, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Dies hat zur Folge, dass der Bund mit dem Ausland Staatsverträge abschliessen kann. Die Genehmigung einer Weiterentwicklung des Besitzstands erfordert einerseits den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags und andererseits, in Sachen Biometrie in den Ausländerausweisen, die Umsetzung der genannten Weiterentwicklung auf formellgesetzlicher Stufe (Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA]). Beides muss vom Parlament genehmigt werden. Die Kompetenz der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Das Schengen-Asssoziierungsabkommen kann von der Schweiz oder von der Europäischen Gemeinschaft gekündigt werden (vgl. Art. 17 SAA). Jede Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands kann nach den allgemeinen Kündigungsregeln des Schengen-Assoziierungsabkommens gekündigt werden (vgl. Art. 17 Abs. 4 SAA). Die Einführung der Biometrie in bestimmten Dokumenten betrifft ausserdem nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation. Bleibt also noch zu klären, ob der genannte Notenaustausch wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält, oder ob dessen Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes sind unter rechtsetzenden Bestimmungen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die im innerstaatlichen Recht auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Der vorliegende Notenaustausch sieht die Einführung der Biometrie in den Ausländerausweisen vor. Die betreffende Verordnung enthält direkt anwendbare Bestimmungen. Sie regelt insbesondere, welche biometrischen Daten erfasst werden und im Ausländerausweis enthalten sein müs-

29 BBl 2008 804

30 SR 101