Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten

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sen. Diese Bestimmungen können zudem als wichtig qualifiziert werden, da sie auf nationaler Ebene ausschliesslich in der Form eines Bundesgesetzes nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe c und g BV erlassen werden können. Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV untersteht.

5.2.2 Gesetzesänderungen (Erlass B)

Die verfassungsmässige Grundlage für die vorliegenden Anpassungen des BGIAA und des AuG findet sich in Artikel 121 Absatz 1 BV. Diese Gesetzesanpassungen sind Teil eines Erlasses, der sich vom Genehmigungsbeschluss des Bundesrates über die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis unterscheidet. Die entsprechenden Gesetzesanpassungen unterliegen dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c BV.

5.3 Genehmigungsbeschluss und Umsetzungen

Die Notifikation durch die EU sowie die Antwortnote der Schweiz bilden einen Notenaustausch, der für die Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags obliegt nach Artikel 166 Absatz 2 BV31 grundsätzlich der Bundesversammlung. Allerdings kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist oder es sich um völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV; Art. 7a RVOG32).

Von beschränkter Tragweite ist ein Vertrag namentlich, wenn er Gegenstände betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen (Art. 7a Abs. 2 Bst. c RVOG). Nach Artikel 100 AuG33 ist der Bundesrat ermächtigt, in bestimmten Bereichen völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Die Ausstellung von Ausländerausweisen wird in diesem Artikel jedoch nicht erwähnt. Im Übrigen besteht in keinem anderen Gesetz oder Staatsvertrag eine entsprechende Abschlusskompetenz.

Der Abschluss eines Abkommens über die Biometrie in den Ausländerausweisen hat für die Personen, die persönliche Daten liefern müssen, bedeutende Folgen. Deshalb ist nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben b und c BV grundsätzlich die Bundesversammlung für die Festlegung solcher Bestimmungen zuständig. Nach Artikel 102 Absatz 2 AuG ist bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten zur Identifikation zwar erlaubt, die Aufbewahrung biometrischer Daten im Rahmen der Ausstellung eines biometrischen Ausweises jedoch nicht. Zudem werden die Kantone bei der Umsetzung des biometrischen Ausländerausweises verpflichtet sein, die erforderlichen Daten insbesondere zu erfassen und dem herstellenden Unternehmen zu übermitteln. Die grundlegenden Bestimmungen über die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundes-

31SR 101

32 SR 172.010

33 SR 142.20