Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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Die bundesrechtliche Verordnung stellt für diese Bereiche Minimalanforderungen auf; es handelt sich um eine Art Rahmen- bzw. Grundsatzgesetzgebung. Sie ist so konzipiert, dass die Kantone grundsätzlich keine Ausführungsbestimmungen erlassen müssen. Den Kantonen ist es jedoch freigestellt, zum Schutz von Unmündigen Bestimmungen zu erlassen, die über die Bundesverordnung hinausgehen. Von dieser Möglichkeit haben die Kantone in unterschiedlichem Mass Gebrauch gemacht. Einige haben sie genutzt und sehr weitgehende Bestimmungen erlassen. Fast ein Viertel der Kantone hat dagegen keine eigenen Bestimmungen erlassen; ihr Pflegekinderwesen stützt sich einzig auf die Bundesverordnung ab.
3. Der Vorentwurf zur Kinderbetreuungsverordnung (KiBeV)
3.1 Allgemeine Merkmale
Wie schon die Revision des Vormundschaftsrechts, so bezweckt auch die Revision der PA-VO eine Professionalisierung im von ihr geregelten Bereich. Ziel ist es, durch geeignete Massnahmen wie die Schaffung einheitlicher Standards oder die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung zu einer Professionalisierung sowie einer Qualitätssteigerung in der Fremdbetreuung von Kindern beizutragen. Dies entspricht nicht nur dem Anliegen der im heutigen Pflegekinderwesen tätigen Kreise, sondern auch demjenigen vieler Kantone.
Der Expertenbericht Zatti, die Vernehmlassung zur Revisionsbedürftigkeit der PAVO, das Projekt über die Pflegefamilien- und Heimplatzierungen im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 52 (NFP 52) sowie die Gespräche in der Begleitgruppe haben klar aufgezeigt, welche Punkte es bei der Revision der PAVO zu berücksichtigen gilt. Von grundsätzlicher Natur sind dabei:
das Kindeswohl:
Der Erlass der PAVO vor 30 Jahren stellte zwar einen Meilenstein für den Kindesschutz dar, seither haben sich die Vorstellungen, was dem Wohl des Kindes dient, jedoch stark gewandelt. Dazu hat nicht zuletzt das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-KRK2; vgl. Ziff. 7.3) beigetragen. Das Kind wird heute nicht mehr nur als Objekt, sondern zunehmend auch als Subjekt der rechtlichen Regelungen wahrgenommen. Entsprechend grösser sind auch die Erwartungen an die Qualität des Pflegekinderwesens bzw. die darin involvierten Akteure, einschliesslich des Bundes, geworden. Der Vorentwurf stellt unmissverständlich klar, dass dem Wohl des Kindes auch und gerade im Bereich der Fremdbetreuung höchste Beachtung zu schenken ist.
die Kinderbetreuung während des Tages (Tagesbetreuung):
Neben der Unterbringung von Kindern im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen, die bei Erlass der PAVO vor 30 Jahren im Zentrum des Interesses stand, hat die familienergänzende Fremdbetreuung von Kindern meist während der Werktage stark an Bedeutung gewonnen. Eltern, die einen Beruf ausüben, sind auf ein qualitativ hochstehendes Angebot angewiesen. Der Vorentwurf trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er die Tagesbetreuung innerhalb des Kapitels über die Bewilligung in einem eigenen Abschnitt regelt.
"Muss"- statt "Kann"-Bestimmungen:
Bestimmungen der aktuellen PAVO, die darauf abzielen, das Pflegekinderwesen zu professionalisieren und dessen Qualität zu steigern, sind entweder nicht vorhanden oder als "Kann"-Bestimmungen an die Adresse der Kantone ausgestaltet. Auch wenn mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht eine Professionalisierung der zuständigen Behörden er-