Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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3.3 Kantonales Recht
3.3.1 Weitergehende und ergänzende kantonale Regelungen
Wie bis anhin sollen die Kantone auch weiterhin befugt sein, zum Schutz von Kindern Bestimmungen zu erlassen, die über die Bestimmungen der KiBeV (Art. 4 Abs. 4 VE KiBeV) hinausgehen. Von dieser Möglichkeit hat bisher gut drei Viertel der Kantone Gebrauch gemacht. Trotz des grösseren Engagements des Bundes und auch trotz der klareren Vorgaben, die zu den von den Kantonen in der ersten Vernehmlassung zur Revisionsbedürftigkeit der PAVO mehrheitlich gewünschten Vereinheitlichung der Standards und Abläufe führen sollen, fällt der Bereich der Betreuung von Kindern auch weiterhin grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone. Um der Gefahr einer Qualitätssenkung infolge Nivellierung nach unten entgegenzutreten, können die Kantone somit vorsehen, dass mit Inkrafttreten der Kinderbetreuungsverordnung bestehendes kantonales Recht, das gemäss Artikel 3 Absatz 1 PAVO zum Schutz von Kindern erlassen wurde und den neuen bundesrechtlichen Bestimmung nicht entgegensteht, nicht aufgehoben wird.
Anders als bisher sind die Kantone indessen nicht mehr nur ermächtigt, „das Pflegekinderwesen“ zu fördern (Art. 3 Abs. 2 PAVO), sondern der Vorentwurf sieht eine entsprechende Verpflichtung zum Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen (Art. 73 Abs. 1 VE KiBeV) und zur angemessenen Förderung der Fremdbetreuung von Kindern vor, wozu auch Massnahmen für die Aus- und Weiterbildung von Betreuungspersonen gehören (Art. 4 Abs. 1 VE KiBeV).
3.3.2 Fachstelle der Kantone
Speziell bei Betreuungsverhältnissen, die auf eine Kindesschutzmassnahme zurückgehen, sehen sich Pflegeeltern und aufgenommene Kinder oft schwierigen Situationen gegenüber, bei deren Lösung sie Unterstützung von aussen benötigen. Bemängelt wird, dass sie mit ihren Problemen, insbesondere zu Beginn des Betreuungsverhältnisses oder während schwieriger Phasen, vielfach alleine gelassen werden. Soll das Betreuungsverhältnis jedoch gelingen, müssen kompetente Personen oder Stellen entsprechende Unterstützung vermitteln können - im Krisenfall auch zu ungewöhnlichen Zeiten. Um der bestehenden ungenügenden Situation zu begegnen, sieht der Vorentwurf daher vor, dass die Kantone eine Fachstelle einrichten, welche die Tages- und Pflegeeltern bei Fragen und Problemen berät und sie in einer akuten Krisensituation unterstützt. Dabei könnte beispielsweise die einzige kantonale Behörde, die Bewilligungen erteilt und die Aufsicht ausübt, zu einem eigentlichen Kompetenzzentrum ausgebaut werden, wenn die Fachstelle dort angesiedelt würde.
Es steht ausser Frage, dass es mehr als "nur" eine kantonale Fachstelle braucht, sollen insbesondere vollzeitliche Fremdbetreuungsverhältnisse gelingen; einen grossen Anteil daran haben auch die Kindesschutzbehörden, die sowohl die individuelle Eignungsabklärung („Matching“ zwischen Kind und Pflegefamilie oder Einrichtung) mit der gebotenen Sorgfalt durchführen oder durchführen lassen (Stichwort: Platzierungsorganisationen) als auch das Betreuungsverhältnis, das gestützt auf ihren Entscheid begründet worden ist, adäquat beaufsichtigen sollen.
3.3.3 Haftpflichtversicherung
Die Versicherung von Schäden, die ein betreutes Kind seiner Pflegefamilie zufügt, ist ein Problem, das für die Pflegefamilien heute kaum lösbar ist. Das betreute Kind fällt zwar regelmässig unter die Haftpflichtversicherung der Pflegeeltern, wenn es um Schäden geht, die es Dritten zufügt. Für Schäden, die es der Pflegefamilie selbst zufügt, wird es indessen nicht