Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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Finanzierung stützen müsste, weil die CO2-Abgabe in eine Sicherungsabgabe umgewandelt wird und ohne neue Verfassungsgrundlage nicht zur Finanzierung verwendet werden darf.

(2) Anpassungsmassnahmen

Ein erhöhter Finanzbedarf ist heute schon insbesondere im Hochwasserschutz absehbar. Um das Schutzniveau halten zu können, müssen bestehende Schutzbauten entsprechend den Erkenntnissen aus der Gefahrenbeurteilung angepasst, ergänzt oder erneuert werden.

Für das Jahr 2020 wird ein jährlicher Mittelbedarf von 400 Mio. Franken geschätzt. Eine Analyse der in den vergangenen Jahren realisierten Schutzbauten zeigt, dass konservativ geschätzt 50% der erforderlichen Mittel durch die Klimaänderung beeinflusst sind. Dies lässt sich insbesondere mit den höheren Abflusskapazitäten und direkten Auswirkungen im alpinen Raum begründen.

Der Bundesrat hat das UVEK am 28. September 2007 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EFD mögliche Formen einer alternativen Finanzierung für die Gefahrenprävention zu prüfen, um den ordentlichen Bundeshaushalt zu entlasten. Eine der diskutierten Möglichkeiten ist eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe, eine weitere die Einrichtung eines Präventionsfonds unter Einbezug der Versicherungen.

Die Präzisierung von Finanzierungsbedarf und -möglichkeiten ist Gegenstand der nationalen Anpassungsstrategie und ist für die folgenden Bereiche vertieft zu prüfen:

• Entwicklung von Strategien und Umsetzung von Massnahmen gegen die schleichenden Auswirkungen des Klimawandels auf Ökologie, Wasserhaushalt und Produktionsgrundlagen (insbesondere gesundheitliche Risiken, Energieversorgung, Tourismus, Landwirtschaft, Waldfunktionen);

• Verfeinerung der Grundlagen zur Abschätzung der Auswirkungen und der Entwicklung geeigneter Anpassungsstrategien (angewandte Forschung, Verbesserung der meteorologischen und hydrologischen Datengrundlagen sowie sektorielle Auswirkungsanalysen);

• Verbesserung der Voraussetzungen für die Vorhersage und Bewältigung von Schadenereignissen, z.B. durch die Erweiterung des Schweizer Wetterradarnetzes.

Gestützt auf diese Arbeiten wird der Bundesrat eine separate Vorlage erarbeiten, welche die Finanzierung der Naturgefahrenprävention und weiteren Anpassungsmassnahmen auf Bundesebene zur Diskussion stellt. Falls die Finanzierung aus einer Teilzweckbindung der CO2-Abgabe im Vordergrund stehen sollte, müsste diese Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt mit der Revision des CO2-Gesetzes zusammengeführt und eine entsprechende Verfassungsgrundlage geschaffen werden.

(3) Forschung und Innovation

Die langfristigen klimapolitischen Ziele sind ohne weitere Investitionen in Forschung, Innovation und Entwicklung neuer Technologien kaum realisierbar. Für die Finanzierung der vorgeschlagenen Massnahmen sind Mittel im Umfang von maximal 20 Mio. Franken pro Jahr notwendig. Die Mittel sollen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt bereitgestellt werden.

Der jährliche Finanzbedarf für die vorgeschlagenen Massnahmen (siehe Ziffer 3.2.6) wird wie folgt geschätzt:

• Pilot- und Demonstrationsanlagen: rund 15 Mio. Franken;