Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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Die durch die Privatwirtschaft finanzierten Emissionsreduktionen im Ausland dürfen in der Subvariante höchstens einen Sechstel der gesamten Emissionsverminderung von 30% gegenüber 1990 (Abs. 1) ausmachen, was wiederum einer absoluten Menge von 2,64 Mio. Tonnen CO2eq entspricht.

Variante 2:

Variante 2 beinhaltet ein flexibles Reduktionsziel. Eine Reduktion von 50% im Vergleich zum Jahr 1990 wird angestrebt, jedoch kann sie bei hohen Zertifikatspreisen auch erheblich tiefer liegen.

Die internationale Gemeinschaft soll in den kommenden Jahren ein Folgeabkommen des Kyoto-Protokolls für die Zeit von 2013 bis 2020 aushandeln. Dabei werden den einzelnen Staaten voraussichtlich feste Reduktionsziele vorgeschrieben. Ob die Staatengemeinschaft ein flexibles Reduktionsziel nach Variante 2 als gleichwertige Anstrengung anerkennen würde, ist zum heutigen Zeitpunkt ungewiss.

Im Gegensatz zur Variante 1 sieht der Bundesrat bei der Berücksichtigung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen keine mengenmässige Beschränkung der Anrechenbarkeit von im Ausland erzielten Massnahmen vor.

Art. 3 Mittel

Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Erreichung des Reduktionsziels primär die Massnahmen dieses Gesetzes zur Anwendung gelangen. Wie nach geltendem Recht tragen aber auch freiwillige und in anderen Gesetzen vorgesehene Massnahmen zur Zielerreichung bei. Unter die freiwilligen Massnahmen fallen heute beispielsweise Projekte, die von der Stiftung Klimarappen durchgeführt werden.

Art. 4 Koordination der Anpassungsmassnahmen

Der Klimawandel verändert einerseits die Häufigkeit und Intensität von Extremereignissen. Andererseits können langsame, kontinuierliche Veränderungen der Niederschlags- und Temperaturmuster zu Veränderungen der landwirtschaftlichen Produktion, des touristischen Angebots im Winter und der saisonalen Energienachfrage und Energieproduktion führen und die Ausbreitung von Krankheitserregern und das Auftreten neuer Krankheiten begünstigen. Mit geeigneten Anpassungsmassnahmen sollen die negativen Auswirkungen der Klimaänderung auf die Schweiz als Lebens- und Wirtschaftsraum minimiert und die sich ergebenden Chancen genutzt werden. Artikel 4 überträgt dem Bund die Kompetenz, Massnahmen zur Anpassung an die vielfältigen Folgen des Klimawandels in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu koordinieren. Die zu koordinierenden Massnahmen beinhalten insbesondere die Vorsorge, die Ermittlung des Finanzbedarfs und die Bewältigung von Schadenereignissen. Dabei sollen die Kompetenzen der Bundesämter und die bestehenden Teilstrategien optimal genutzt werden.

Art. 5 Technische Massnahmen bei Gebäuden

Absatz 1 fordert die Kantone auf, dafür zu sorgen, dass die jährlichen CO2-Emissionen aus mit fossilen Energieträgern beheizten Gebäuden vermindert werden. Kommen die Kantone dieser Aufforderung nicht nach, müssen sie gemäss Absatz 3 im Umfang der fehlenden CO2-Reduktion handelbare Emissionsgutschriften erwerben und diese dem Bund übergeben. Ausserdem werden keine Finanzhilfen für die Sanierung von Gebäuden nach Artikel 22 Absatz 1 und 3 ausgerichtet.

Als Gebäudenutzfläche gilt jeder m2 eines Gebäudes, für dessen Nutzung ein Beheizen oder Klimatisieren notwendig ist.