Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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• Für die Förderung der Erstellung von Pilot- und Demonstrationsanlagen (P&D-Anlagen) werden von den zuständigen Bundesämtern zusätzliche Mittel benötigt. Die bereits verfügbaren Mittel für P&D-Anlagen sollen dementsprechend aufgestockt werden;

• Die Durchführung von Effizienzpotenzialanalysen für Unternehmen soll unterstützt werden;

• Die Förderung klimafreundlicher Technologien soll besser in europäische Programme für Innovation und Technologieplattformen eingebunden werden. Die hierfür notwendigen Mittel werden in die bestehenden Strukturen und Budgets für europäische und internationale Forschungszusammenarbeit eingestellt.

3.2.7 Klimabeobachtung

Für die Früherkennung ist die Beobachtung um klimarelevante gesellschaftliche und ökonomische Indikatoren zu ergänzen. Dies bedingt in einer ersten Phase die Identifikation von Bedürfnissen und eine Bestandesaufnahme über bestehende klimarelevante Indikatoren in der Schweiz und der EU. In einer zweiten Phase soll eine geeignete Organisation mit dem Monitoring beauftragt werden.

3.2.8 Kommunikation

Die Klima-Kommunikation des Bundes ist weiterhin einer Vielfalt von Inhalten und Zielgruppen verpflichtet. Besonders anspruchsvoll gestalten sich die Vermittlung der verschiedenen klimapolitischen Prozesse und die daraus hervorgehenden komplexen Regelwerke (z.B. CO2-Gesetz). Insbesondere verschiedene Wirtschaftsakteure und die breite Öffentlichkeit müssen über gesetzlich festgelegte Abläufe und die damit verbundenen Rechte und Pflichten informiert werden.

Über die eigentliche Politikvermittlung hinaus will die Verwaltung klimarelevante Entscheidungshilfen zur Verfügung stellen, die der Bevölkerung und Unternehmen ein ressourcenschonendes Verhalten ermöglichen.

3.2.9 Weitere Massnahmen

3.2.9.1 Steuerliche Anreize im Gebäude- und Verkehrsbereich

Der Gebäudebereich trägt erheblich zu den umwelt- und klimaschädlichen Treibhausgasemissionen bei. Fast ein Drittel der Treibhausgasemissionen der Schweiz entstehen im Bereich der Privat- und Bürogebäude.

Steuerliche Massnahmen im Gebäudebereich bestehen bereits. Beispielsweise können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von der direkten Bundessteuer abgezogen werden.137 Gemäss Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer beträgt die Abzugsquote für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50%, danach 100%.138 Der Nationalrat hat am 20. März 2008 aufgrund einer parlamentarischen Initiative139 beschlossen, dass diese so genannte Dumont-Praxis sowohl beim Bund als auch in den Kantonen abgeschafft

137 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11), Art. 32 Abs. 2.

138 Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 (SR 642.116), Art. 8.

139 Parlamentarische Initiative Philipp Müller vom 4. Oktober 2004 (04.457): Einschränkung der „Dumont- Praxis“.