Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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Art. 6 Technische Massnahmen bei Fahrzeugen

Der Bundesrat kann Grenzwerte für die durchschnittlichen CO2-Emissionen von neu immatrikulierten Personenfahrzeugen festlegen. Falls die wichtigsten Handelspartner der Schweiz weniger strenge Vorschriften erlassen sollten, ist dies nach den internationalen Handelsvorschriften durch den Bundesrat zu berücksichtigen.

Art. 7 Emissionshandelssystem (ETS)

Unternehmen mit hohen Treibhausgasemissionen von jährlich mehr als 10'000 Tonnen CO2eq werden als ETS-Unternehmen bezeichnet. Als Unternehmen gilt eine Produktionseinheit mit einer oder mehreren Treibhausgas-Emissionsquellen. Die ETS-Unternehmen sind in das Emissionshandelssystem (Emission Trading Scheme, ETS) eingebunden und dürfen nur betrieben werden, wenn sie dem Bund im Umfang ihrer Emissionen handelbare Emissionsgutschriften übergeben.

Der Bundesrat bestimmt, welche Unternehmen zu dieser Kategorie gehören. Dabei orientiert er sich an den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Zu den ETS-Unternehmen zählen voraussichtlich folgende im Anhang I aufgeführten Produktionseinheiten:

• Betriebe zur Strom- und Wärmeerzeugung;

• Betriebe zur sonstigen Energieumwandlung und -umformung (inkl. Mineralölraffinerien);

• Betriebe zur Abfallverbrennung, zur Metallerzeugung- und -verarbeitung;

• Betriebe zur Herstellung von Papier und Pappe

• Betriebe der mineralverarbeitenden und der chemischen Industrie.

Art. 8 Festlegung der Menge der Emissionsrechte durch den Bundesrat

Der Bundesrat legt die innerhalb des Emissionshandelssystems jährlich zur Verfügung stehende Gesamtmenge von Emissionsrechten fest. Er orientiert sich dabei an einem Reduktionspfad, der die Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 2 erlaubt.

Art. 9 Zuteilung von Emissionsrechten

Die Emissionsrechte werden versteigert. ETS-Unternehmen, deren internationale Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wäre, sowie Unternehmen, die besonders treibhausgaseffizient betrieben werden, erhalten einen Teil oder sämtliche der benötigten Emissionsrechte gratis zugeteilt. Der Bundesrat bezeichnet diese Unternehmen. In der Ausführungsgesetzgebung wird er Kriterien festlegen, aus denen hervorgeht, welche Unternehmen im Einzelfall der Regelung unterstehen. Er orientiert sich dabei an den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Für neue Markteintritte wird eine angemessene Menge von Emissionsrechten als Reserve zurückbehalten.

Art. 11 Sanktion bei Nichtübergabe von Emissionsgutschriften

Werden dem Bund weniger Emissionsgutschriften übergegeben, als tatsächlich Treibhausgase emittiert wurden, muss für die fehlenden Emissionsgutschriften ein Betrag von 160 Franken pro Tonne CO2eq entrichtet werden. Diese Massnahme ist als Verwaltungssanktion zu qualifizieren. Ausserdem müssen die fehlenden Emissionsgutschriften im Folgejahr dem Bund übergeben werden. Der im Rahmen der Sanktion entrichtete Geldbetrag wird dabei nicht zurückerstattet.