Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten
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Teil III: Erläuternder Teil
4 Erläuterungen zu den Gesetzesartikeln
Art. 1 Zweck
Zweck des Gesetzes ist die Verminderung der Treibhausgasemissionen der Schweiz gemäss der voraussichtlichen Definition des internationalen Klimaregimes nach 2012.
Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase, die vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind. Dazu werden insbesondere die CO2-Emissionen aus fossilen Brenn- und Treibstoffen und die nicht energiebedingten CO2-Emissionen zum Beispiel aus der Zementherstellung gehören. Weiter werden dazu die Treibhausgasemissionen aus der Abfallverwertung und -verbrennung, aus Land- und Forstwirtschaft und aus in der Luft stabilen Stoffen (synthetische Treibhausgase) zählen.
In diesem Gesetz sind neu auch die Folgen der auf menschliche Aktivitäten zurückzuführenden Erhöhung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre berücksichtigt. Aufgrund der Trägheit des Klimasystems ist eine gewisse Veränderung des Klimas nicht mehr zu verhindern. Massnahmen zur Anpassung an diese veränderten klimatischen Bedingungen umfassen insbesondere den Schutz der Bevölkerung und der Infrastruktur vor Naturgefahren und Extremereignissen sowie die Anpassung an die schleichende Klimaänderung, die sich unter anderem auf das Wassermanagement und die Gesundheit der Bevölkerung auswirkt.
Art. 2 Reduktionsziel
Variante 1:
Variante 1 sieht vor, dass die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2020 im Vergleich zum Jahr 1990 um 20% sinken müssen.
In Übereinstimmung mit massgebenden internationalen Regeln werden die Treibhausgasemissionen nach den im Inland verbrauchten Mengen bemessen (Absatz 2).
Der Bundesrat kann im Ausland erzielte Emissionsverminderungen, die von in der Schweiz ansässigen Unternehmen finanziert wurden, angemessen berücksichtigen. Dabei darf jedoch die in Absatz 3 vorgesehene Limite nicht überschritten werden. Die durch die Privatwirtschaft finanzierten Emissionsreduktionen im Ausland dürfen höchstens einen Viertel der gesamten Emissionsverminderung von 20% gegenüber 1990 (Abs. 1) ausmachen. Dies entspricht einer absoluten Menge von 2.64 Mio. Tonnen CO2eq. Diese Höchstgrenze muss der Bundesrat jedoch nicht ausschöpfen. Er kann die Anrechenbarkeit weiter beschränken, wobei er allerdings die Vorgaben von Artikel 13 Absatz 2 berücksichtigen muss. Ausserdem kann er für die Emissionsgutschriften aus dem Ausland Qualitätsstandards festlegen.
Subvariante:
International wird auch ein Reduktionsziel von minus 30% gegenüber 1990 diskutiert. Die EU ist bereit, die Treibhausgasemissionen um 30% zu reduzieren, falls sich andere Länder zu vergleichbaren Anstrengungen verpflichten. Die Schweiz unterstützt diese Position. Deshalb wird als Subvariante eine Regelung für dieses Reduktionsziel vorgeschlagen. Die zusätzlichen 10% (ein Drittel des gesamten Reduktionsziels) erzielt der Bund durch den Zukauf von Emissionsgutschriften im Ausland. Dazu verwendet er einen Teil der Erträge aus der CO2-Abgabe (vgl. Art. 22 Abs. 1a).