Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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Art. 27 Vollzug (Variante 1) / Art. 24 Vollzug (Variante 2)

Gemäss Absatz 2 können private Organisationen für einzelne Vollzugsaufgaben beigezogen werden.

Art. 28 Evaluation (Variante 1) / Art. 25 Evaluation (Variante 2)

Die Wirkung der getroffenen Massnahmen wird durch den Bundesrat überprüft. Er erstattet dem Parlament im Rhythmus von 5 Jahren Bericht. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der wichtigsten Rahmenbedingungen wie das Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum.

Art. 30 Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften (Variante 1) / Art. 27 Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften (Variante 2)

Der Bund teilt heute Unternehmen, die im Emissionshandelssystem der Schweiz eingebunden sind, entsprechend dem Begrenzungsziel für den Zeitraum 2008 bis 2012 Emissionsrechte zu. Überschüssige Emissionsrechte von solchen Unternehmen sowie ausländische Zertifikate, die nicht für die Zielerreichung verwendet wurden, können in die Zeit nach 2012 übertragen und an eine allfällige spätere Verpflichtung angerechnet werden. Bei den ausländischen Zertifikaten gelten die in den Entscheiden zum Kyoto-Protokoll (decision 13/CMP.1) festgelegten Limiten. Diese begrenzen die Menge übertragbarer Zertifikate aus CDM- und JI-Projekten auf je 2,5% der nationalen Begrenzungsziele für die Periode 2008 bis 2012.

Kraftwerke und die Stiftung Klimarappen können sich die Reduktionswirkung von Klimaschutzprojekten in der Schweiz auf die Verpflichtungsperiode 2008 bis 2012 anrechnen lassen, auch wenn die effektive Emissionsverminderung tatsächlich erst nach dem Jahre 2012 eintritt. Die Verminderungsleistung solcher Projekte kann dann aber nicht zusätzlich auf die Verpflichtungsperiode 2012 bis 2020 angerechnet werden.