Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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Art. 16 Abgabeobjekt und Abgabesatz

Variante 1:

Abgabeobjekt: Die energetische Nutzung fossiler Brenn- und Treibstoffe bildet die Hauptquelle der Treibhausgasemissionen der Schweiz. Die Lenkungsabgabe wird daher nur auf die zur energetischen Nutzung in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Treibstoffen erhoben. Es sind dies beispielsweise: Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrokoks, andere energetisch genutzte Erdölprodukte, Benzin, Diesel und Flugpetrol für Inlandflüge. Auch Brenn- und Treibstoffe, die im öffentlichen Interesse verwendet werden, beispielsweise für die Land- und Forstwirtschaft, die Berufsfischerei, den Naturwerksteinabbau sowie den öffentlichen Verkehr oder für die Landesverteidigung, unterliegen der Abgabe.

Nicht Gegenstand dieser Abgabe sind als Rohstoff oder als Schmiermittel verwendete fossile Energieträger, Holz und Biomasse, brennbare Abfälle, Flugtreibstoffe für internationale Flüge, geogene Emissionen sowie andere Treibhausgasemissionen.

Bemessungsgrundlage: Die Höhe der Abgabe für die einzelnen Energieträger bemisst sich nach den bei der Verbrennung entstehenden CO2-Emissionen. Dabei werden international anerkannte Emissionsfaktoren herangezogen.

Abgabesatz: Der Maximalabgabesatz wird auf 120 Franken pro Tonne CO2 festgesetzt.

Variante 2:

Abgabeobjekt und Bemessungsgrundlagen sind in beiden Varianten identisch. Hingegen beträgt der Abgabesatz in Variante 2 unveränderbar 36 Franken pro Tonne CO2 auf Brenn- und Treibstoffen.

Art. 17 Abgabepflicht

Die Abgabepflicht stellt auf die Regelungen im Mineralölsteuergesetz und im Zollgesetz (Kohle) ab. Daraus ergibt sich unter anderem die Abgabebefreiung für Exporte fossiler Energieträger, für den Verbrauch der inländischen Raffinerien und für die Pflichtlager.

Art. 18 Abgabebefreiung auf Gesuch (Variante 1) / Rückerstattung der Sicherungs-

abgabe (Variante 2)

Variante 1: Abgabebefreiung auf Gesuch

Unter folgenden Voraussetzungen können sich Unternehmen auf Gesuch von der Abgabe befreien lassen:

1. Sie dürfen nicht als ETS-Unternehmen nach Artikel 7 bezeichnet sein;

2. Sie gehören einem Wirtschaftszweig an, dessen Mitglieder wegen des Verbrauchs von fossilen Energieträgern im Verhältnis zu ihrer Wertschöpfung durch die CO2-Abgabe erheblich belastet wäre und in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würden;

3. Sie müssen sich dem Bund gegenüber verpflichten, die Treibhausgasemissionen mit jährlich festgesetzten Reduktionszielen zu begrenzen.

Ausgangspunkt für die Festsetzung der Begrenzungsziele sind die Emissionen vergleichbarer Unternehmen in der Periode 2008 bis 2012. Die Begrenzungsziele orientieren sich weiter am Reduktionsziel nach Artikel 2 sowie an den für die einzelnen Wirtschaftszweige festgelegten Sektorzielen. Den Unternehmen können im Umfang ihrer Begrenzungsziele Emissionsrechte zugeteilt werden.

Die Befreiung von der CO2-Abgabe erfolgt auf dem Weg der Rückerstattung.