Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 73Fedlex · Vorlage
• Verteilung des Abgabeertrags;
• Versteigerung von Emissionsrechten;
• Ausarbeitung und Überwachung der Verpflichtungen;
• Überwachung der ETS-Unternehmen;
• Durchsetzung der Sanktionen.
Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private werden für die Übernahme von Vollzugsaufgaben angemessen entschädigt.
Variante 2:
Bei Variante 2 ergeben sich Erträge nur aus der Versteigerung von Emissionsrechten sowie aus der Verwaltungssanktion. Die voraussichtlich bescheidenen Erträge werden nicht verteilt, sondern der allgemeinen Bundeskasse zugeführt.
Art. 22 Verwendung der Erträge
Variante 1:
Die Frage der Zweckbindung eines Teils der Erträge der CO2-Abgabe für Sanierungen im Gebäudebereich wird zurzeit im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler (02.473) in den eidgenössischen Räten beraten. Die UREK-NR hat am 11. November 2008 beschlossen, auf die Vorlage zur Teilzweckbindung der CO2-Abgabe für ein Gebäudesanierungsprogramm einzutreten. Es ist unabhängig vom Ergebnis der Beratungen sinnvoll, im Rahmen dieser Vernehmlassungsvorlage die Teilzweckbindung für Gebäudesanierungsmassnahmen in Variante 1 vorzustellen.
Es sollen pro Jahr maximal 200 Mio. Franken aus den Erträgen für die energetische Sanierung von Gebäuden eingesetzt werden. Die Verwendung des Ertragsteils für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a zur Förderung der Effizienz wird an den fossilen Energieverbrauch geknüpft. Es sollen Vorhaben sowohl zur CO2-Verminderung als auch zur CO2-Vermeidung unterstützt werden. Zudem sollen Anstrengungen zur Förderung von erneuerbaren Energien im Gebäudebereich unterstützt werden (Abs. 1 Bst. b).
Die übrigen Erträge werden an die Wirtschaft und die Bevölkerung zurückverteilt. Dabei wird berücksichtigt, welche Anteile der Einnahmen von der Wirtschaft und der Bevölkerung bezahlt wurden.
Subvariante:
Falls das Reduktionsziel auf 30% angehoben wird (vgl. Art. 2), verwendet der Bund einen Teil der Erträge für den Zukauf von Emissionsgutschriften aus dem Ausland. Durch den Erwerb von Emissionsgutschriften für die Kompensation von 5,28 Mio. Tonnen CO2eq soll ein Drittel der gesamten Emissionsreduktionen (die zusätzlichen 10%) erzielt werden. Der Maximalbetrag von 370 Mio. Franken erlaubt einen Zukauf im erforderlichen Umfang bis zu einer Preisgrenze der Emissionsgutschriften von 70 Franken pro Tonne CO2.
Variante 2:
Wie unter Artikel 21 aufgeführt, werden die Erträge nach Variante 2 der Bundeskasse zugeführt.
Art. 23 Förderung (Variante 1) / Art. 20 Förderung (Variante 2)
Mit diesem Artikel erhält der Bund die Möglichkeit, Forschungsarbeiten und Technologieentwicklung im Klimabereich zu fördern.